Kinderbetreuungskosten sind absetzbar

Jeder braucht mal jemanden, der sich um das Kind kümmert. Das können zum Beispiel die Großeltern sein, eine Freundin, eine Tagesmutter, der Kindergarten oder ein Hort. Einen Teil der Kosten können Sie sich über die Steuererklärung vom Staat zurückholen. 

Inhaltsverzeichnis

Kinder in der Steuererklärung

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten müssen Sie gegenüber dem Finanzamt einen Antrag stellen. Dies geschieht bei der Einkommensteuererklärung auf der »Anlage Kind«. Für jedes Kind müssen Sie eine eigene Anlage Kind ausfüllen.

Für welche Kinder gibt es die Vergünstigung?

Allerdings dürfen Sie nicht für jedes Kind Kinderbetreuungskosten geltend machen: Das geht nur, wenn Ihr Kind ein leibliches Kind, ein Adoptivkind oder ein Pflegekind ist. Kinderbetreuungskosten für Stiefkinder oder Enkelkinder können Sie nicht abziehen.

Bei Stiefkindern gibt es aber eine kleine Besonderheit: Sind Sie mit einem »neuen« Ehepartner verheiratet und werden mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, können die Betreuungskosten auch vom Stiefelternteil getragen worden sein. Denn bei Sonderausgaben werden die Ehegatten wie eine Person behandelt.

Berücksichtigt werden außerdem nur Betreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei älteren Kindern unterstellt der Gesetzgeber, dass die Kinder keiner Betreuung mehr bedürfen.

Behinderte Kinder werden berücksichtigt, wenn ihre Behinderung vor dem vollendeten 25. Lebensjahr eingetreten ist und sie wegen der Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Hier gelten die gleichen Kriterien wie für den Bezug von Kindergeld oder den Abzug von Freibeträgen für Kinder bei volljährigen behinderten Kindern. Ist die Behinderung vor dem 1.1.2007 eingetreten, werden auch Kinder berücksichtigt, deren Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

Was gehört zu den Kinderbetreuungskosten?

Zu den Kinderbetreuungskosten gehören alle Ausgaben in Geld und auch Sachleistungen für die Betreuung Ihres Kindes. Auch Erstattungen an Dritte für Aufwendungen zur Betreuung können Sie geltend machen. Hier ein paar Beispiele, welche Kosten Kinderbetreuungskosten sein können:

  • Beiträge an Kindergarten, Kinderhort, Kindertagesstätte, Kinderkrippe und Ferienbetreuung
  • Entgelte für private Vorschulen
  • Honorar an eine selbstständige Tagesmutter
  • Erstattungen von Aufwendungen der betreuenden Person, etwa Fahrtkostenersatz

Diese Kosten können Sie nicht geltend machen

  • Kosten für Ihre Fahrten zu einer Betreuungseinrichtung oder -person, zum Beispiel zum Kindergarten oder zu einer Tagesmutter
  • Kosten für jede Art von Unterricht einschließlich Nachhilfeunterricht und Hausaufgabenbetreuung, die über eine reine Aufsicht hinausgeht
  • Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, zum Beispiel Musikunterricht, Computerkurse oder Schwimmkurse
  • Aufwendungen für sportliche Aktivitäten, zum Beispiel Vereinsbeiträge an den Sportverein, oder für sonstige Freizeitbeschäftigungen, wie Freizeitpark oder Zoo
  • Kosten für eine Klassen- oder Jugendgruppenreise.

Maximal 4.000 Euro pro Kind

Mein Tipp
Lassen Sie Ihr Kind gelegentlich von einem Babysitter betreuen, sind das dem Grunde nach auch Kinderbetreuungskosten. Aber: Damit die Kosten abzugsfähig sind, dürfen Sie die Bezahlung nicht bar vornehmen, sondern müssen die Beträge auf das Konto des Babysitters überweisen.

Sie dürfen 2/3 Ihrer Kosten abziehen, maximal 4.000 Euro je Kind. Dieser Höchstbetrag wird erreicht, wenn Sie für ein Kind Aufwendungen von 6.000 Euro oder mehr hatten. Wenn Sie weniger als 6.000 Euro für die Kinderbetreuung ausgegeben haben, dürfen Sie nur 2/3 des gezahlten Betrags geltend machen

Der Höchstbetrag wird übrigens nicht verdoppelt, wenn Sie mit Ihrem Partner verheiratet sind und zusammen bei der Steuer veranlagt werden. Das gilt auch dann, wenn nur ein Partner Hort, Kindergarten usw. bezahlt hat. In diesem Fall werden die Kosten ganz bei diesem Elternteil bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro abgezogen.

Strenge Voraussetzungen für den Nachweis

Sie müssen die Aufwendungen für die Kinderbetreuung nachweisen können durch

  • eine Rechnung und
  • die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung.

Die Rechnung muss keinen hohen Anforderungen entsprechen, insbesondere muss auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Selbst das Wort »Rechnung« muss nicht vorkommen, eine einfache Quittung oder Ähnliches kann ausreichen.

Wichtig: Zahlen Sie Kinderbetreuungskosten niemals bar. Abzugsfähig sind die Kinderbetreuungskosten nur, wenn Sie die Zahlung auf das Konto des Empfängers leisten. Da gibt es eine klare gesetzliche Vorgabe. Ihr Finanzbeamter hat hier überhaupt keinen Spielraum.

"Verschlimmbesserung" ab 2012

Auf die persönlichen Gründe, warum bei Ihnen Kinderbetreuungskosten anfallen, kommt es bereits seit 2012 nicht mehr an. Ob Ihnen beispielsweise Aufwendungen wegen Ihrer Erwerbstätigkeit entstehen, ob bei Ehegatten beide erwerbstätig sind, oder Sie nur einmal eine »Auszeit« nehmen wollen: dem Finanzamt ist das egal. Das ist jetzt steuerlich besser als bis 2011.

Negativ ist dagegen: Kinderbetreuungskosten sind seit 2012 »nur« Sonderausgaben. Von 2006 bis 2011 war das anders, damals konnten die Kosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.

Der Abzug der Kosten als Sonderausgaben kann schlechter sein als der Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Das gilt vor allem bei Verlusten, denn dann gehen Sonderausgaben ins Leere: Es gibt keinen Verlustausgleich mit anderen Jahren. Das ist bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten anders. Auch für Gewerbetreibende ist diese Regelung nachteilig. Schließlich mindern Betriebsausgaben den Gewinn und daher auch die Gewerbesteuer.

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