Ihre Rechte als arbeitende Mutter

Wie geht es nach dem Mutterschutz weiter? Wie funktioniert das mit den Stillpausen im Job? Habe ich als Mutter ein Anrecht auf Teilzeitarbeit? Wie oft darf ich freinehmen, wenn mein Kind krank ist? 

Inhaltsverzeichnis

Kind und Job

Um Kind und Beruf unter einen Hut zu bekommen, müssen Eltern manchmal einen wahren „organisatorischen Spagat“ bewerkstelligen. Damit dieser leichter gelingt, sieht der Gesetzgeber Hilfen für berufstätige Mütter vor, z.B. Stillpausen, Elternzeit oder Teilzeitarbeit.

Mutterschutz mit Kündigungsschutz

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet im Normalfall acht Wochen nach der Geburt. In jedem Fall stehen Ihnen 14 Wochen Mutterschutz zu. Kommt Ihr Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, verlängert sich dadurch automatisch die Mutterschutzzeit nach der Geburt. Kam Ihr Baby als Frühgeburt zur Welt oder bekamen Sie gar mehr als ein Kind, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung von acht auf zwölf Wochen.

Rechts-Tipp: Kündigungsschutz besteht nicht nur während der Mutterschutzfrist, sondern bis vier Monate nach der Entbindung – auch wenn Sie keine Elternzeit nehmen.

Unterstützung für Wiedereinsteigerinnen

Wenn Sie nach der Betreuung Ihres Kindes/Ihrer Kinder wieder zurück in den Job wollen, steht Ihnen nach dem III. Sozialgesetzbuch das Recht auf Beratung bei einer Arbeitsagentur zu. Wenn die berufliche Unterbrechung mindestens ein Jahr gedauert hat und Sie spätestens ein Jahr nach der Unterbrechung wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, können Kosten für eine Weiterbildung sowie für Kinderbetreuung (bis zu 130 € pro Kind und Monat) übernommen werden. Viele Agenturen für Arbeit bieten einen speziellen Informations- und Beratungsservice zum Wiedereinstieg für Berufsrückkehrerinnen an. Hier werden z.B. Fragen zum Thema Kinderbetreuung, Qualifizierungsmöglichkeiten, flexible Arbeitszeitmodelle oder finanzielle Förderungsmöglichkeiten angesprochen. Weitere Informationen finden Sie auch bei der Bundesagentur für Arbeit.

Stillpausen im Job

Mein Tipp
Milchflecken (die sich beim Stillen wie beim Abpumpen manchmal nicht vermeiden lassen) machen sich auf dem Business-Outfit nicht so gut. Sie lassen sich prima unter einem Schal oder auch einer Strickjacke verstecken. Am besten deponieren Sie ein paar neutrale Schals/Tücher in der Schreibtischschublade.

Wenn Sie wieder in den Beruf einsteigen, Ihr Baby aber noch gestillt wird, stehen Ihnen Stillpausen zu und zwar mindestens zwei Mal täglich eine halbe oder ein Mal täglich eine Stunde. Es heißt im Gesetzestext (Mutterschutzgesetz § 7) ausdrücklich „mindestens“, sodass die Stillpausen im begründeten Bedarfsfall auch länger dauern können. Nach Auffassung der Stillkommission können Stillpausen auch dazu dienen, Milch abzupumpen, wenn Sie Ihr Kind nicht während der Arbeitszeit stillen können. Stillpausen werden als Arbeitszeit angerechnet und werden auch als solche vergütet. Sie sind zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Erholungspausen zu gewähren. Auch wenn Sie Teilzeit arbeiten, stehen Ihnen Stillpausen zu. Wichtig für alle Mütter, die länger stillen wollen: Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Regelung, wie lange berufstätige Mütter Anspruch auf Stillpausen haben. Im Normalfall bezieht sich der Schutz auf das erste Lebensjahr des Kindes, da keine mutterschutzgesetzliche Norm eine arbeitsrechtliche Vergünstigung für einen längeren Zeitraum gewährt.

In der Regel bekommt Ihr Baby dann auch schon Beikost, sodass sich die Stillzeiten ohnehin reduzieren. Allerdings kann der Arbeitgeber im Einzelfall bezahlte Stillpausen auch über das erste Lebensjahr hinaus gewähren. Manche Arbeitgeber verlangen eine Bescheinigung Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme, dass Sie Ihr Baby tatsächlich stillen. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Kosten für das Attest zu tragen.

Elternzeit kann flexibel genommen werden

Anders als der frühere Erziehungsurlaub für Mütter kann die Elternzeit flexibel gestaltet werden. Seit 2001 steht die maximal dreijährige Elternzeit auch den Vätern zu. Sie können sich als Eltern gemeinsam oder abwechselnd freistellen lassen. Sie können die Zeit in bis zu vier Abschnitte unterteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Sie das dritte Jahr sogar zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes nehmen.

Der Arbeitgeber darf Ihren Wunsch auf Elternzeit nicht ablehnen, muss aber über die Dauer unterrichtet werden. Die Elternzeit müssen Sie schriftlich spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber anmelden. In Ihrem Schreiben müssen Sie festlegen, wie Sie die ersten 24 Monate der Elternzeit gestalten wollen (ganz zuhause bleiben, Teilzeit arbeiten– dann am besten gewünschte Stundenzahl und Arbeitszeiten angeben). Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber möglichst schriftlich bestätigen, was vereinbart wurde.

Nachträgliche Verkürzungen oder Verlängerungen liegen im Ermessen des Arbeitgebers. Das gilt auch für die Option, sich zwölf Monate bis zum achten Lebensjahr des Kindes aufzuheben. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz und zwar ab dem Antrag auf Elternzeit.

Achtung, Kündigungsgefahr!

Kündigungsschutz besteht immer nur für denjenigen Elternteil, der sich in Elternzeit befindet.

Falls Sie als Mutter in den zwei Monaten, die Ihr Partner Elternzeit nimmt, vorübergehend arbeiten, auch wenn Sie danach in die Elternzeit zurückkehren möchten, so kann Ihnen der Arbeitgeberin diesen zwei Monaten problemlos kündigen, sofern seit der Geburt mehr als vier Monate vergangen sind! Daher sollten Sie besser während der beiden Vätermonate in Elternzeit bleiben und eventuell in dieser Zeit die erlaubten 30 Stunden in Teilzeit arbeiten. Dann besteht weiterhin Kündigungsschutz.

Auch für Väter gibt es beim Kündigungsschutz einen Fallstrick: Für Väter setzt der Kündigungsschutz erst acht Wochen vor Beginn der Elternzeit ein. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem Start beantragt werden. Väter sollten daher nicht zu früh Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen, sondern erst acht Wochen vor deren Beginn! Während der Elternzeit ist Ihr Arbeitsvertrag weiterhin gültig, er ruht in dieser Zeit nur. Der Arbeitgeber muss Ihnen, wenn Sie in den Beruf zurückkehren, Ihren bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen (zu den gleichen räumlichen, örtlichen und zeitlichen Bedingungen). Das heißt, Sie haben keinen Anspruch, Ihren „alten“ Arbeitsplatz wieder zu bekommen.

Anspruch auf Teilzeitarbeit

Wenn Sie Elternzeit nehmen, dürfen Sie bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Bei Teilzeit während der Elternzeit endet der Kündigungsschutz am Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes. Seit 2001 haben Sie sogar ein Recht auf Teilzeitarbeit, wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern arbeiten und nicht im Einzelfall wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen. Außerdem müssen Sie vor der Geburt Ihres Kindes länger als sechs Monate in diesem Betrieb beschäftigt gewesen sein und Ihre gewünschte Arbeitszeit mindestens acht Wochen vorher anmelden. Auch in leitender Position haben Sie grundsätzlich das Recht auf Arbeitszeitverkürzung während der Elternzeit. Bezüglich der Arbeitszeit müssen Sie sich allerdings mit Ihrem Arbeitgeber einigen. Ein Recht auf Teilzeitarbeit zu bestimmten Zeiten besteht nicht. Wenn Sie 20 Stunden vormittags arbeiten wollen, Ihr Arbeitgeber Ihnen jedoch nur 20 Stunden nachmittags anbietet, müssen Sie sich damit arrangieren.