Zurück im Beruf: Rechte und Pflichten junger Mütter

Mit viel Engagement betreuen junge Mütter ihre Babys. Rund um die Uhr kümmern sie sich um deren Bedürfnisse, wissen genau, ob das Baby Hunger hat oder vielleicht doch Bauchweh. Sie organisieren den gesamten Haushalt und das Wohlergehen von Mann und Kind. Doch irgendwann wird es Zeit. Dann sagen sich junge Mütter, jetzt will ich da anknüpfen, wo ich aufgehört habe. Ich will wieder arbeiten. 

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Wie der Weg zurück ins Berufleben gelingt

Manchmal ist das nicht so einfach, denn einiges hat sich inzwischen geändert. So hat der alte Arbeitgeber möglicherweise umstrukturiert, oder aber die junge Mutter hat sich weiterentwickelt und will in einem anderen Bereich arbeiten.

In jedem Fall haben die jungen Mütter das Recht, sich in einer Agentur für Arbeit umfangreich beraten zu lassen. Sie haben sogar das Recht, von einem weiblichen Ansprechpartner beraten zu werden. Mit dieser Person kann die junge Mutter über alles sprechen, angefangen vom Thema Kinderbetreuung, über Qualifizierungsmöglichkeiten, flexible Arbeitszeitmodelle bis hin zu finanziellen Förderungsmöglichkeiten, um Beruf und Familie zu vereinbaren.

Das Recht auf Weiterbildung

Wer nach einer längeren Familienpause wieder arbeiten möchte, überlegt manchmal auch die Frage nach einer neuen Berufswahl. Oft sind Berufsrückkehrerinnen unsicher und denken darüber nach, ob sie wirklich noch mal von vorn anfangen sollen oder ob sie sich über eine Weiterbildung für ihren alten Beruf so qualifizieren möchten, dass ihr Wissen dem aktuellen Stand entspricht. Für alle Fragen der beruflichen Weiterbildung oder auch der eventuellen Umorientierung steht die Agentur für Arbeit zur Verfügung. Dort erhalten junge Mütter alle Informationen, die sie für Ihre Entscheidung benötigen.

Zurück im Beruf – direkt an den alten Arbeitsplatz

Während der Elternzeit wurde der Arbeitsplatz für die junge Mutter freigehalten. Sie kann deshalb an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Dieser Anspruch ist im Familienrecht verankert. Wenn sie während der Elternzeit mit reduzierten Stunden weitergearbeitet hat, hat sie nach Ablauf der Elternzeit den Anspruch auf die vorherige Arbeitszeit. Wenn sie also Vollzeit gearbeitet hat, kann der Chef sie nicht abweisen: „Also, Frau Müller, wir haben uns so daran gewöhnt, dass sie nur zehn Stunden in der Woche arbeiten. Wir wollen das so beibehalten.“ So funktioniert das nicht. Die junge Mutter muss wie zuvor Vollzeit beschäftigt werden.

Rechte von stillenden Müttern

Manchmal kehren Mütter an ihren Arbeitsplatz zurück, während sie noch stillen. In diesem Fall genießt die junge Mutter besondere Rechte. Es steht ihr nämlich mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde zum Stillen zu. Diese Zeit kann auch zu einer Stunde am Tag zusammengefasst werden. Es sind Zeiten, die nicht auf sonstige Pausen angerechnet werden dürfen. Außerdem müssen sie natürlich auch nicht eingearbeitet werden. Frauen, die im Schichtdienst arbeiten, dürfen jetzt nicht für Nacht- oder Wochenenddienste eingesetzt werden. Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf einen Raum, in dem sie ungestört stillen oder aber die Milch abpumpen können. Idealerweise steht dort auch eine Liege, auf der junge Mütter ihr Kind in Ruhe stillen können. Viele Arbeitgeber kennen diese Rechte nicht. Deshalb sollten junge Mütter ihren Arbeitgeber auf jeden Fall darauf aufmerksam machen, welche Regelungen ihnen nach dem Familienrecht zustehen.

Kein Recht auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Leider sieht es in der Praxis so aus, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf von Arbeitgeber zu Arbeitgeber sehr unterschiedlich ist. Je nach Branche und Beruf können Mütter mit ihrem Arbeitgeber familienfreundliche Arbeitszeiten vereinbaren oder auch nicht. Oft verlangen Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern die Flexibilität, schnell Überstunden zu leisten, was natürlich für Mütter, die auf Abholzeiten von Krippe oder Kita angewiesen sind, sehr schwierig machbar ist. Wer gar Karriere machen möchte, bräuchte dafür eine hoch flexible Kinderbetreuung. Wenn keine Oma in der Nähe ist, bleibt eine solche angestrebte Karriere oft ein Traum. Oder aber die junge Mutter findet eine engagierte Tagesmutter, die flexible Betreuungszeiten anbietet. Doch auch diese Betreuungsmöglichkeiten sind rar gesät, denn eine Tagesmutter, die möglicherweise mehrere Kinder betreut, möchte nicht 20 Stunden am Tag arbeiten. Das kann leicht passieren, wenn eine Mutter Frühschicht hat und die andere Spätschicht.

Darum ist es ein Glücksfall, wenn der Arbeitgeber eine eigene Kinderbetreuungsmöglichkeit anbietet, in der der Nachwuchs solange betreut werden kann, bis die junge Mutter Feierabend hat.

Arbeitgeberzuschuss zu Kinderbetreuungskosten

Arbeitgeber kennen das Dilemma ihrer Mitarbeiterinnen, nach der Elternzeit wieder berufstätig werden zu wollen und dabei ihre Kinder gut versorgt zu sehen. Deshalb hat der Gesetzgeber Steuererleichterungen für Arbeitgeber eingeführt, und zwar wenn sich der Arbeitgeber an den Kinderbetreuungskosten beteiligt. Der Arbeitgeber überweist der jungen Mutter zusätzlich zum Gehalt einen Zuschuss für die Kinderbetreuungskosten. Voraussetzung: Das Kind ist noch nicht schulpflichtig, hat das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet oder wird es im laufenden Jahr erst nach dem 30. Juni vollenden. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Sachleistung. Die Auszahlung ist auch nicht an eine bestimmte Betreuungseinrichtung gebunden. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um eine betriebliche oder andere Einrichtung handelt.

Für junge Mütter ist die Rückkehr in den Arbeitsalltag nicht immer einfach. Deshalb hilft ihnen das Familienrecht, um ihnen den Einstieg zu erleichtern.

Der Inhalt dieses Artikels dient lediglich zur allgemeinen Information über die jeweiligen Rechtsgebiete beziehungsweise über die jeweiligen rechtlichen Situationen. Der Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen!