Staatliche Hilfen für Familien: Mutterschaftsgeld

Für berufstätige Frauen gibt es in der Zeit des Mutterschutzes vor und nach der Geburt Geld. Doch macht es einen Unterschied, ob Sie angestellt oder selbstständig sind und ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Lesen Sie hier, was wann gilt. 

Inhaltsverzeichnis

Geld während der Mutterschutzfrist

Wenn Sie als werdende Mutter in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, müssen Sie laut Mutterschutzgesetz in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr arbeiten. Nach der Geburt Ihres Babys dürfen Sie acht Wochen lang nicht arbeiten. Ist Ihr Kind eine Frühgeburt oder bringen Sie mehr als ein Kind zur Welt, gilt eine Mutterschutzfrist von zwölf Wochen. In dieser Zeit erhalten Sie als Lohnersatz Mutterschaftsgeld.

Wie hoch ist Ihr Mutterschaftsgeld?

Gesetzlich Versicherte erhalten während der Mutterschutzfrist netto genauso viel Geld, wie wenn sie arbeiten würden. Ihre Krankenkasse zahlt bis zu 13 pro Tag. Den Rest legt Ihr Arbeitgeber drauf, bis Ihr übliches Nettoeinkommen erreicht ist. Die Leistungen der Krankenkasse richten sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Während der Mutterschutzfrist müssen Sie zudem keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung bezahlen, sofern Sie pflichtversichert sind. Sind Sie freiwillig in einer gesetzlichen Kasse versichert, entfallen die Beiträge nur dann, wenn Sie in dieser Zeit bei Ihrem Ehemann familienversichert sind. Sie müssen z. B. einen Minimalbeitrag entrichten, wenn Ihr Mann privat versichert ist.

Privat versicherte Frauen erhalten meist weniger Mutterschaftsgeld

Private Krankenversicherungen zahlen in der Regel nicht während der Mutterschutzfrist. Die private Krankentagegeld-Versicherung greift meist nicht, denn Schwangerschaft und Geburt sind keine Krankheit, deswegen stehen Ihnen während der Mutterschutzfrist darauf keine Leistungen zu. Als „Ersatz“, weil Ihre private Kasse im Mutterschutz keinen Tagessatz bezahlt, bekommen Sie auf Antrag einmalig 210 vom Bundesversicherungsamt (siehe unten). Ihr Arbeitgeber zahlt zwar während der Mutterschutzfrist, berechnet seinen Zuschuss aber so, als wären Sie gesetzlich versichert und bekämen den üblichen Kassensatz. Daher fehlen Ihnen pro Tag 13 € Ihres Gehaltes, also pro Monat etwa 390 €. Außerdem gibt es noch einen finanziellen Nachteil: Während der Mutterschutzfrist müssen Sie meist regulär die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung weiterbezahlen. Selbstständige Mütter müssen in dieser Zeit auch den üblichen Beitrag zur Rentenversicherung bzw. zu entsprechenden privaten Versicherungen entrichten. Sind Sie in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, fallen die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung weg, allerdings auch der Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung, sodass Sie diesen Beitrag in voller Höhe selbst tragen müssen.

Wichtig für die spätere Elternzeit:
Mütter, die privat krankenversichert sind (aber auch freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte, sofern nicht die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Ehemannes greift), müssen weiter Krankenversicherungsbeiträge bezahlen – und zwar auch den bisher vom Arbeitgeber übernommenen Anteil!

Regelungen zum Mutterschaftsgeld für Arbeitslose, Minijobberinnen und Hausfrauen

Sind Sie arbeitslos, beziehen Arbeitslosengeld I oder II und sind gesetzlich krankenversichert, bekommen Sie Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse bezahlt. Es ist so hoch wie Ihr bisheriges Arbeitslosengeld. Arbeiten Sie in einem Minijob (400-Euro-Job), bekommen Sie auf Antrag als Mutterschaftsgeld einmalig 210 € vom Bundesversicherungsamt (siehe unten). Sind Sie als Hausfrau nicht erwerbstätig, gibt es leider kein Mutterschaftsgeld.

Das müssen Sie beim Antrag für Mutterschaftsgeld beachten

Das Mutterschaftsgeld gibt es nur auf Antrag: Sind Sie gesetzlich krankenversichert, wenden Sie sich zur Beantragung des Mutterschaftsgeldes an Ihre Krankenkasse. Sind Sie privat krankenversichert oder haben Sie einen Minijob, ist das Bundesversicherungsamt zuständig. Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, www.mutterschaftsgeld.de, Telefon 0228/6 19 18 88 (Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr, Donnerstag zusätzlich 13 bis 15 Uhr), Fax 0228/6 19 18 77.

Beantragen Sie das Mutterschaftsgeld möglichst frühzeitig. Sie benötigen dafür eine Bescheinigung des behandelnden Arztes, die den voraussichtlichen Geburtstermin enthält. Diese Bescheinigung darf Ihnen maximal sieben Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin ausgestellt werden. 

Weitere Informationen zum Mutterschutz sowie zum Mutterschaftsgeld finden Sie z. B. unter www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=3156.html.