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Geld vom Finanzamt: So helfen Kinder beim Steuern sparen

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Geld vom Finanzamt: So helfen Kinder beim Steuern sparen

» Steuertipps für Familien

Kinder sind uns lieb und teuer. Da freuen sich Eltern umso mehr, wenn das Finanzamt sich wenigstens zu einem kleinen Teil an den Kosten beteiligt und sie so Steuern sparen können. Insbesondere Kinderbetreuungskosten können seit 2006 besser abgesetzt werden. Wir haben einige Steuertipps zum Steuern sparen für Sie zusammengestellt.

Ein Tipp zum Steuern sparen vorweg: Wenn Sie sich Kosten, die sich steuermindernd auswirken und die Ihnen während des Jahres entstehen (z. B. Kinderbetreuungskosten, aber auch Werbungskosten), als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, zahlen Sie schon während des Jahres weniger Lohnsteuer. Einen solchen Freibetrag können Sie sich bis zum 30. November des laufenden Jahres eintragen lassen. Voraussetzung für das Umsetzen dieses Steuertipps ist,

  • dass Sie einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim zuständigen Finanzamt abgeben und
  • dass die einzutragenden Kosten mindestens 600 € betragen und so die Antragsgrenze von 600 € übersteigen. Werbungskosten müssen sogar 920 € übersteigen.

Steuern sparen bei Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld

Es gibt eine ganze Reihe von Einnahmen, häufig so genannte Lohnersatzleistungen, die nicht versteuert werden müssen. Dazu zählen neben Kindergeld auch Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld. Allerdings unterliegen beispielsweise das Mutterschafts- und das neue Elterngeld dem Progressionsvorbehalt.
Wie Sie sicher wissen, ist der prozentuale Steuersatz umso höher, je höher das Einkommen ist. Das wird als Steuerprogression bezeichnet. Auf steuerfreie Einnahmen müssen Sie zwar tatsächlich keine Einkommensteuer zahlen, doch wirken sich diese auf den Steuersatz aus, mit dem die steuerpflichtigen Einkünfte besteuert werden. Für die Berechnung des Steuersatzes Ihrer Einkünfte werden diese steuerfreien Einnahmen zu Ihrem Verdienst dazugezählt.

Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 € plus 5.000 € Mutterschaftsgeld ergibt sich nach dem Splittingtarif ein Steuersatz von 20,3723 Prozent, mit dem die 60.000 € versteuert werden müssen. Das führt zu einer Einkommenssteuer in Höhe von 12.223,38 €. Ohne die 5.000 € Mutterschaftsgeld hätte der Steuersatz bei einem Einkommen von 60.000 € bei 19,3767 Prozent gelegen, was einer Steuerbelastung von 11.626,02 € entspricht. Das heißt, Sie müssen durch das Mutterschaftsgeld 597,36 € mehr an Steuern zahlen.

Legen Sie also sicherheitshalber etwas Geld auf die hohe Kante, damit es Sie bei der nächsten Steuererklärung nicht kalt erwischt! Das Kindergeld und das bisherige Erziehungsgeld unterliegen übrigens nicht dem Progressionsvorbehalt und wirken sich somit nicht steuerlich aus.

Steuern sparen und das Finanzamt an Kinderbetreuungskosten beteiligen

Seit dem 1. Januar 2006 können höhere Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.
Früher konnten Eltern nur den Teil der Kinderbetreuungskosten, der den Freibetrag von 1.548 € überstieg, steuerlich absetzen. Nach der neuen Regelung können Sie zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen, und zwar vom ersten Euro an – höchstens jedoch 4.000 € pro Kind. Das heißt, dass Sie tatsächlich 6.000 € Kinderbetreuungskosten nachweisen müssen, um den Höchstbetrag von 4.000 € absetzen zu können. Außerdem müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das zu betreuende Kind ist unter 14 Jahre alt (bzw. unter 27 Jahre, wenn es aufgrund einer Behinderung darüber hinaus betreut werden muss).
  • Beide Eltern sind bzw. der allein erziehende Elternteil ist erwerbstätig: Dann werden die Kinderbetreuungskosten als Betriebskosten bzw. Werbungskosten anerkannt.
  • Beide Elternteile befinden sich in der Ausbildung, sind behindert oder längere Zeit krank oder ein Elternteil erfüllt diese Voraussetzungen, der andere ist erwerbstätig: In diesem Fall werden die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben anerkannt.
  • Ist in einer Familie nur ein Elternteil berufstätig (Alleinverdiener) und der andere Elternteil bleibt zu Hause bei dem oder den Kind/ern, werden als Sonderausgabe nur diejenigen Kinderbetreuungskosten anerkannt, die für ein Kind im Alter von drei bis sechs Jahren anfallen – also für „klassische“ Kindergartenkinder.
  • Die Kinderbetreuungskosten müssen durch eine „Rechnung“ sowie durch die Zahlung auf das Konto des Empfängers (z. B. durch abgestempelten Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg, Kontoauszug) nachgewiesen werden. Also sammeln Sie unbedingt alle Belege!

Meine Steuertipps zum Steuern sparen für Familien:

Je nachdem, wie „pingelig“ Ihr zuständiger Finanzbeamter ist, könnte es eventuell Probleme bei der Anerkennung der Kinderbetreuungskosten geben, wenn die Rechnung über die Kinderbetreuung (z. B. der Kindertagesstätte) auf den Namen der Mutter lautet, die Zahlung jedoch vom Konto des Vaters erfolgt. Dann erfüllt – streng genommen – keiner der beiden Elternteile die gesetzlichen Vorgaben. Achten Sie sicherheitshalber darauf, dass beides übereinstimmt!

Folgende Kosten sind als Kinderbetreuungskosten absetzbar:

  • Beiträge für Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Internate oder ähnliche Einrichtungen
  • Honorare für selbstständige Tagesmütter, Kosten für Babysitter
  • Lohn- und Gehaltszahlungen an eine Tagesmutter, die Sie anstellen (z. B. als Minijobberin)
  • Taschengeld für eine Aupair-Hilfe

Daneben könnten Sie weitere nachgewiesene Nebenkosten der Kinderbetreuung absetzen. Dazu zählen Fahrkosten, wenn Sie die betreuende Person abholen oder nach Hause fahren (z. B. pauschal 0,30 € pro Kilometer). Wird die Kinderbetreuung durch einen Angehörigen (z. B. Oma oder Opa) übernommen, können diese Kosten ebenfalls geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich bezahlt werden. Die Finanzbeamten prüfen jedoch Verträge mit Angehörigen besonders genau. Deshalb sollten Sie darauf achten, dass eine eindeutige schriftliche Vereinbarung vorliegt – entsprechend einem Vertrag mit einer fremden Person, die für Sie arbeitet.

Nicht absetzbar sind hingegen folgende Kosten:

  • Tanz-, Musik- oder Ballettunterricht; Beiträge zu Sportvereinen
  • Nachhilfe und spezielle Hausaufgabenbetreuung (Ausnahme: Kontrolliert und überwacht die Betreuungsperson die Hausaufgaben Ihres Kindes lediglich nebenbei, brauchen Sie Kosten dieses nicht herauszurechnen)
  • Klassenfahrten und Freizeitaktivitäten wie z. B. Kino
  • Speisen und Getränke, z. B. Mittagessen im Kindergarten
  • Spielzeug, Bücher usw.

Übrigens: Die geltenden Freibeträge von 5.808 € und das jährliche Kindergeld von 2.208 € pro Kind werden von der neuen Regelung zur Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten nicht berührt.

Meine Steuertipps zum Steuern sparen für Selbstständige:

Wenn Sie als Selbstständige/r oder Unternehmer/in mit dem anderen Elternteil zusammenleben, müssen beide Eltern erwerbstätig sein, damit Sie die Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben absetzen können, was steuerlich immer besonders günstig ist. Weil es dabei nicht auf den Umfang der Erwerbstätigkeit ankommt, können Sie einen legalen Trick zum Steuern sparen anwenden, damit auch Ihr/e bisher nicht erwerbstätige/r Partner/in berufstätig wird: Stellen Sie sie bzw. ihn offiziell in Ihrem Unternehmen an, etwa als 400-Euro-Kraft, die Ihre Buchführung erledigt.

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