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Unterstützung für Alleinerziehende

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Unterstützung für Alleinerziehende

» Staatliche Hilfen für Familien

Alleinerziehende Mütter und Väter, die ein oder mehrere Kinder haben, leisten Bemerkenswertes. Neben der hohen Belastung durch Kindererziehung und -betreuung sind sie in vielen Fällen zusätzlich berufstätig. Und trotzdem wird das Geld oft knapp. Lesen Sie hier, wann und wo es welche Unterstützung für Alleinerziehende gibt.

Manche der hier aufgeführten Hilfen sind nicht an den Status als alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater gekoppelt, sondern stehen allen Eltern mit geringem Einkommen zu. Dies gilt für Kinderzuschlag und Wohngeld.
Alleinerziehende erhalten das volle Kindergeld, während ihnen die Kinderfreibeträge in der Regel nur zur Hälfte zugerechnet werden – es sei denn, der andere Elternteil ist gestorben, erfüllt seine Unterhaltspflichten nicht oder das bzw. die Kinder sind nicht bei ihm gemeldet. Natürlich bekommen auch Alleinerziehende Unterstützung in Form von Elterngeld.

Unterstützung für Alleinerziehende: Kindesunterhalt

Haben sich Eltern (egal, ob mit oder ohne Trauschein) getrennt, steht demjenigen Elternteil, in dessen Haushalt das oder die gemeinsamen Kinder leben, Kindesunterhalt zu. Die Höhe des Unterhaltes, die der andere Elternteil zu leisten hat, richtet sich nach seinem Einkommen sowie dem Alter des Kindes. Richtwerte für den Kindesunterhalt finden sich in der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“ (für die alten Bundesländer) bzw. der „Berliner Tabelle“ (für die neuen Bundesländer). Beide Tabellen in der jeweils aktuellsten Fassung finden Sie unter www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm.
Zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt kann in bestimmten Fällen ein Mehr- oder Sonderbedarf geltend gemacht werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Kindergartenbeiträge bezahlt werden müssen oder wenn Ihr Kind aufgrund einer Erkrankung eine besondere Therapie braucht (z. B. besondere Diät, spezielle, nicht von den Krankenkassen erstattete Behandlung).

Unterstützung für Alleinerziehende: Betreuungsunterhalt

Nach einer Scheidung kann derjenige Ex-Ehepartner, der das oder die gemeinsamen Kinder erzieht und betreut, nicht arbeiten gehen, so lange das bzw. die Kinder noch klein sind. Deswegen hat er Anspruch auf Ehegattenunterhalt vom anderen Ehepartner. Der so genannte Betreuungsunterhalt richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

Für die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit gelten folgende Richtwerte:

  • Ist das jüngste Kind acht Jahre alt, kann dem alleinerziehenden Elternteil eine Halbtagstätigkeit zugemutet werden.
  • Ist das jüngste Kind 12 Jahre alt, ist eine Ganztagstätigkeit zumutbar.

Ledigen Müttern oder Vätern steht hingegen nur ein Betreuungsunterhalt in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes zu. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur unter besonderen Umständen möglich, etwa, wenn ihnen wegen einer Behinderung des Kindes keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.

Nähere Informationen zum Betreuungsunterhalt gibt Ihnen das zuständige Jugendamt.

Unterstützung für Alleinerziehende: Unterhaltsvorschuss

Zahlt der andere Elternteil (bzw. der Kindsvater im Falle einer ledigen Mutter) keinen Kindesunterhalt, kann der alleinerziehende Elternteil einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Das ist auch bei ungeklärter Vaterschaft möglich.
Der Unterhaltsvorschuss wird maximal bis zum 12. Geburtstag und nicht länger als 72 Monate (sechs Jahre) gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Wohnsitz:

Alter des Kindes

alte Bundesländer

neue Bundesländer

bis zum 6. Geburtstag

127 €

111 €

zwischen 6. und 12. Geburtstag

170 €

151 €

Weitere Informationen für Alleinerziehende finden Sie z. B. beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter (www.vamv.de). Dort können Sie alle Kapitel des Buches „Allein erziehend – Tipps und Informationen“ kostenlos herunterladen. Weitere Informationen gibt es auch unter www.allein-erziehend.net oder – für die neuen Bundesländer – bei den Selbsthilfe-Initiativen Alleinerziehender (SHIA) unter www.shia.de.

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