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So profitieren auch Väter von der Elternzeit!

Elternzeit für Väter

Bisher übernahmen Väter häufig die Rolle des Alleinverdieners. Doch immer mehr Väter möchten ihre Vaterrolle auch aktiv wahrnehmen, was die große Beliebtheit der Elternzeit bei Männern zeigt. Wie Väter von der Aufteilung der Elternzeit profitieren können, erfahren Sie in unserem Beitrag. 

Expertenrat von 
Dr. med. Andrea Schmelz, Ärztin

Pausenbrote schmieren, bei den Hausaufgaben helfen oder mit den Kindern basteln - in der Kindererziehung scheint nach wie vor die klassische Rollenverteilung zu gelten: Die Mutter kümmert sich um die Erziehungsarbeit, während der Vater das Geld verdient. Diese Arbeitsteilung bricht jedoch mehr und mehr auf, da sich heute viele junge Väter aktiv und gleichberechtigt in die Erziehung ihres Kindes einbringen möchten. Trotz finanzieller Einschnitte sind viele Männer bereit, einige Monate aus dem Berufsleben auszusteigen, um sich der Erziehung zu widmen. Einen wichtigen Beitrag leistet das Modell der Elternzeit, bei dem sich Väter eine Auszeit zugunsten der Kindererziehung nehmen können.

Elternzeit aufteilen: Die Elternzeit bietet verschiedene Möglichkeiten!

Beim Modell der Elternzeit können sowohl Mutter als auch Vater bis zu drei Jahre Erziehungszeit für die Betreuung ihres Kindes beantragen. Die Elternzeit kann frei zwischen den Eltern aufgeteilt werden und mindestens zwei sowie höchstens zwölf Monate pro Elternteil in Anspruch genommen werden. Entscheiden sich Mutter und Vater gemeinsam zur Kinderbetreuung (nacheinander oder parallel), erhöht sich die finanzielle Förderungsdauer auf 14 Monate. Die Elternzeit darf auf bis zu zwei Zeitabschnitte von den Eltern aufgeteilt werden, jedoch müssen zwei Jahre vor dem dritten Geburtstag des Kindes abgeleistet werden.

Das sogenannte Elterngeld ersetzt für maximal 14 Monate bis zu 67 Prozent des Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal jedoch 1800 Euro pro Monat. Danach ist die Elternzeit unbezahlt. Anspruchsberechtigt sind alle Eltern, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche neben der Elternzeit berufstätig ist. Dabei sind nicht nur Vollzeitbeschäftigte berechtigt das Elterngeld zu beziehen, sondern auch Teilzeitbeschäftigte und Mitarbeiter in einer geringfügigen Beschäftigung können ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen. Das Bundesfamilienministerium bietet einen kostenlosen Online-Rechner, mit dem Eltern ihren Anspruch auf Elterngeld selbst ermitteln können.

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