Sorgerecht: Diese Rechte haben Sie als nicht verheiratetes Paar
Reform des Sorgerechts
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Mann und Frau bekommen ein Baby und - heiraten nicht. Ob die Frage nach dem Sorgerecht für ein nicht verheiratetes Paar im Familienrecht geregelt ist, interessiert sie nicht.
Für diese Paare gilt: Solange die Beziehung weiterhin auf Wolke sieben schwebt, ist alles in Ordnung. Solange ist auch die Erziehung des Kindes kein Problem. Die Frage nach dem Sorgerecht stellt sich gar nicht. Doch was passiert im Falle einer Trennung?
Was bedeutet Vaterschaft?
Sind zwei Menschen miteinander verheiratet, so gilt der Mann automatisch als Vater. Wenn nicht, muss er die Vaterschaft anfechten, und zwar vor dem Familiengericht. Bei Paaren ohne Trauschein ist es gerade umgekehrt: Hier muss der Mann die Vaterschaft erst einmal formal anerkennen. Das kann er beim Standesamt oder beim Amtsgericht tun, unter der Voraussetzung, dass die Mutter schriftlich zustimmt.
Was bedeutet Sorgerecht?
Während bei verheirateten Paaren im Familienrecht beide Elternteile automatisch das Sorgerecht erhalten, ist bei unverheirateten Paaren zunächst allein die Mutter sorgeberechtigt. Allerdings können sich die Eltern das Sorgerecht teilen. Wenn sie das wollen, können sie bereits vor der Entbindung das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt eintragen lassen – allerdings muss der Vater zuvor die Vaterschaft anerkennen. Will die Mutter den Vater nicht am Sorgerecht beteiligen, so kann dieser dank einer Neuregelung im Sorgerecht trotzdem das gemeinsame oder sogar das alleinige Sorgerecht beantragen.
Reform des Sorgerechts - die neuen Rechte der Väter
Durch eine Klage beim Bundesverfassungsgericht wurde im Familienrecht eine Neuregelung für ledige Väter notwendig: Der Wille der Mutter sei nicht der Maßstab bei der Festlegung des Sorgerechts, sondern das Wohl des Kindes. Darum sei die bisherige Bevorzugung von Müttern beim Sorgerecht verfassungswidrig. Die bisherige Regelung würde gegen das geschützte Elternrecht des Vaters verstoßen.
Deshalb wurde eine Übergangsregelung ins Leben gerufen: So konnte der Vater das gemeinsames Sorgerecht auch ohne Zustimmung der Mutter erhalten, wenn dies das Beste für das Wohl des Kindes war. Das angewandte Überprüfungsprinzip bezeichnet man als die "positive Kindeswohlprüfung".
Mit einer neuen Gesetzesregelungen vom 01. Februar 2013 wird es für Väter noch leichter, das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. Zukünftig gilt das Prinzip der "negativen Kindeswohlprüfung": Den Eltern wird das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen, falls dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Möchte die Mutter das nicht, so hat sie während einer mehrwöchigen Frist vor der Gerichtsentscheidung entsprechende Einwände vorbringen.
Darüber hinaus kann dem Vater sogar das alleinige Sorgerecht zugesprochenen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht - sogar ohne die Zustimmung der Mutter.
Das Recht, den Familiennamen festzulegen
Egal ob Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht: Das Baby muss einen Familiennamen bekommen. Eine Mutter, die das alleinige Sorgerecht für das Kind hat, wird in der Regel ihren Namen als Familiennamen für das Kind festlegen. Doch wenn beide Eltern einverstanden sind, ist es möglich, auch den Nachnamen des Vaters für das Kind als Familiennamen festzulegen. Dieser Name kann beim Standesamt eingetragen werden. Beide Partner müssen diese Regelung unterschreiben.
Im Fall einer Trennung ist es vor allem für die Mutter sehr schwierig, wenn sie im Kindergarten, in der Schule, beim Arzt oder bei Ämtern ständig erklären muss, weshalb ihr Kind anders heißt als sie selbst. Sie muss sich selbst und das Kind immer wieder ausweisen und fremden Personen gegenüber beweisen, dass sie die Mutter ihres eigenen Kindes ist. Das kann für viele Mütter sehr kraftraubend und deprimierend sein. Deshalb sollten sich junge Frauen genau überlegen, ob sie als Familiennamen tatsächlich den Namen des Mannes wählen, obwohl sie nicht mit ihm verheiratet sind.
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