Ihre Rechte als arbeitende Mutter
Kind und Job
Um Kind und Beruf unter einen Hut zu bekommen, müssen Eltern manchmal einen wahren „organisatorischen Spagat“ bewerkstelligen. Damit dieser leichter gelingt, sieht der Gesetzgeber Hilfen für berufstätige Mütter vor, z.B. Stillpausen, Elternzeit oder Teilzeitarbeit.
Mutterschutz mit Kündigungsschutz
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet im Normalfall acht Wochen nach der Geburt. In jedem Fall stehen Ihnen 14 Wochen Mutterschutz zu. Kommt Ihr Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, verlängert sich dadurch automatisch die Mutterschutzzeit nach der Geburt. Kam Ihr Baby als Frühgeburt zur Welt oder bekamen Sie gar mehr als ein Kind, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung von acht auf zwölf Wochen.
Rechts-Tipp: Kündigungsschutz besteht nicht nur während der Mutterschutzfrist, sondern bis vier Monate nach der Entbindung – auch wenn Sie keine Elternzeit nehmen.
Unterstützung für Wiedereinsteigerinnen
Wenn Sie nach der Betreuung Ihres Kindes/Ihrer Kinder wieder zurück in den Job wollen, steht Ihnen nach dem III. Sozialgesetzbuch das Recht auf Beratung bei einer Arbeitsagentur zu. Wenn die berufliche Unterbrechung mindestens ein Jahr gedauert hat und Sie spätestens ein Jahr nach der Unterbrechung wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, können Kosten für eine Weiterbildung sowie für Kinderbetreuung (bis zu 130 € pro Kind und Monat) übernommen werden. Viele Agenturen für Arbeit bieten einen speziellen Informations- und Beratungsservice zum Wiedereinstieg für Berufsrückkehrerinnen an. Hier werden z.B. Fragen zum Thema Kinderbetreuung, Qualifizierungsmöglichkeiten, flexible Arbeitszeitmodelle oder finanzielle Förderungsmöglichkeiten angesprochen. Weitere Informationen finden Sie auch bei der Bundesagentur für Arbeit.Stillpausen im Job
Mein Tipp |
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Milchflecken (die sich beim Stillen wie beim Abpumpen manchmal nicht vermeiden lassen) machen sich auf dem Business-Outfit nicht so gut. Sie lassen sich prima unter einem Schal oder auch einer Strickjacke verstecken. Am besten deponieren Sie ein paar neutrale Schals/Tücher in der Schreibtischschublade. |
Wenn Sie wieder in den Beruf einsteigen, Ihr Baby aber noch gestillt wird, stehen Ihnen Stillpausen zu und zwar mindestens zwei Mal täglich eine halbe oder ein Mal täglich eine Stunde. Es heißt im Gesetzestext (Mutterschutzgesetz § 7) ausdrücklich „mindestens“, sodass die Stillpausen im begründeten Bedarfsfall auch länger dauern können. Nach Auffassung der Stillkommission können Stillpausen auch dazu dienen, Milch abzupumpen, wenn Sie Ihr Kind nicht während der Arbeitszeit stillen können. Stillpausen werden als Arbeitszeit angerechnet und werden auch als solche vergütet. Sie sind zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Erholungspausen zu gewähren. Auch wenn Sie Teilzeit arbeiten, stehen Ihnen Stillpausen zu. Wichtig für alle Mütter, die länger stillen wollen: Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Regelung, wie lange berufstätige Mütter Anspruch auf Stillpausen haben. Im Normalfall bezieht sich der Schutz auf das erste Lebensjahr des Kindes, da keine mutterschutzgesetzliche Norm eine arbeitsrechtliche Vergünstigung für einen längeren Zeitraum gewährt.
In der Regel bekommt Ihr Baby dann auch schon Beikost, sodass sich die Stillzeiten ohnehin reduzieren. Allerdings kann der Arbeitgeber im Einzelfall bezahlte Stillpausen auch über das erste Lebensjahr hinaus gewähren. Manche Arbeitgeber verlangen eine Bescheinigung Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme, dass Sie Ihr Baby tatsächlich stillen. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Kosten für das Attest zu tragen.