Gesetzliche Krankenversicherung Vergleich: Alternative Therapiemethoden
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Der Gesetzgeber hat zahlreiche Bestimmungen erlassen, welche Behandlungen ausdrücklich nicht von den gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden dürfen. Es gelten nur solche Therapien als erstattungsfähig, deren Wirksamkeit auch von der Schulmedizin weitgehend anerkannt ist. Bei Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung muss es sich zudem um medizinisch notwendige Heilbehandlungen handeln. Daher haben die Krankenkassen nur begrenzte Entscheidungsspielräume.
Naturheilkundliche Leistungen können Sie grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn diese notwendig sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Zum Beispiel gehört die Säuglings- Osteopathie inzwischen zu einer Art „Mode-Therapie“. Wenn Sie mit Ihrem neugeborenen Baby aus reinen Vorsorgegründen einen Osteopathen aufsuchen, gehört dies nicht zu den medizinisch notwendigen Leistungen.
Einige naturheilkundliche Verfahren (z. B. Osteopathie) müssen von einem Arzt verordnet werden und dürfen nur von einem speziellen Leistungserbringer (= Behandler) erbracht werden, das heißt, von einem ausgebildeten Osteopathen, der Mitglied in einem entsprechenden Berufsverband ist.
Voraussetzung für die Anerkennung alternativer Heilmethoden ist, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem qualifizierten Behandler durchgeführt wird, z. B. von einem Kassenbzw. Vertragsarzt mit Zusatzausbildung. Wenn Sie Ihr Kind homöopathisch behandeln lassen möchten, muss dies von einem qualifizierten, homöopathisch ausgebildeten Arzt erfolgen.
Die Behandlungen durch einen Heilpraktiker werden in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, es gibt jedoch Ausnahmen (z.B. IKK Classic, siehe Tabelle).