Freistellung bei Erkrankung des Kindes: Wie ist die Rechtslage?
von Linn Ann R.
Liebes Gesundheit & Erziehung-Team!
Ich habe in einer Ihrer Ausgaben gelesen, dass man als arbeitende Mutter im Krankheitsfall des Kindes einen Anspruch auf bezahlte Freistellung an zehn Tagen im Jahr hat. Meine Tochter ist jedoch privat über meinen Mann versichert. Wie ist hier die Sachlage? Auf Rückfrage bei der privaten Krankenversicherung hieß es, man habe „hiervon“ noch nie gehört!
Wie ist die konkrete Gesetzeslage? Was ist mit dem Arbeitgeber? Kann es tatsächlich sein, dass meine Tochter bzw. ich mit der privaten Krankenversicherung schlechter gestellt sind?
Vielen Dank für ein Feedback!
Herzliche Grüße
Linn Ann R.
Antwort von: Dr. med. Andrea Schmelz
Liebe Frau R.,
der Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit bei Krankheit des Kindes gilt für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer, sofern auch das Kind gesetzlich versichert ist. Sie sind im Falle einer privaten Krankenversicherung tatsächlich schlechter gestellt.
Hier ein Überblick, der die Sachlage erläutert: Wenn
‑beide Eltern berufstätig sind und
‑ein Kind unter 12 Jahren krank ist oder einen Unfall hatte und gepflegt werden muss und
‑keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann,
darf jedes gesetzlich krankenversicherte Elternteil gegen Vorlage eines Attests zehn Tage pro Kind und Jahr
zu Hause bleiben, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 25 Tage. Alleinerziehende dürfen entsprechend die doppelten Zeiten in Anspruch nehmen, also 20 Tage pro Kind und insgesamt maximal 50 Tage bei mehreren Kindern. Außerdem gilt: Hat z. B. die Mutter ihre Fehltage schon ausgeschöpft, kann sie sich die Tage des Vaters übertragen lassen, sofern dieser die Betreuung des kranken Kindes nicht übernehmen kann.
Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen für diese Zeit ein Krankengeld: 70 Prozent des Bruttoverdienstes oder maximal 90 Prozent des Nettogehalts.
Selbstständige, die in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, können – je nach Satzung der betreffenden Krankenkasse – Anspruch auf Freistellung haben. Hier hilft nur: Nachfragen im speziellen Einzelfall!
Je nach den Klauseln im Arbeitsvertrag können berufstätige Mütter und Väter, die gesetzlich krankenversichert sind, auch über den Arbeitgeber einen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben. In dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber das reguläre Gehalt weiter – so als wären Sie selbst krank. Danach greift, wenn nötig, die Freistellung mit Bezahlung des Krankengeldes über die Krankenkasse. Leider gilt auch diese Regelung wieder nur für gesetzlich versicherte Eltern!
Herzliche Grüße
Ihre
Andrea Schmelz
Kommentare zu "Freistellung bei Erkrankung des Kindes: Wie ist die Rechtslage?"

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Bärbel schreibt am 16.10.2013
HAllo,jetzt ist aber immer noch nicht geklärt, wieviele Krankheitstage einem zustehen, wenn das Kind privat (man selbst aber gesetzlich) versichert ist. Bei mir ist das nämlich auch so und mir wurde gesagt, ich hätte nur 4 Tage zur Verfügung. Stimmt das oder ist das von der Krankenkasse abhängig?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Viele Grüße
Bärbel