Analogkäse & Formschinken: So werden Sie als Verbraucher getäuscht
Wann haben Sie das letzte Mal einen Schinken gekauft? Nicht frisch vom Metzger, sondern abgepackt im Supermarkt? Bestimmt ist es gar nicht so lange her? Leider muss ich Ihnen sagen: Sie sollten das Etikett immer ganz genau lesen. Denn oft wird uns Verbrauchern nicht echter Schinken, sondern „Klebefleisch“ verkauft. Worauf Sie künftig achten sollten, erfahren Sie hier.
Imitate-Betrug
Der Einsatz von bestimmten Enzymen macht es möglich, rohe Fleischstücke zu einem schinkenähnlichen Produkt zu verkleben. Und zwar so gut, dass sich Klebeschinken kaum von echtem Schinken unterscheiden lässt. „Ist das überhaupt erlaubt?“ fragen Sie sich vielleicht. Leider muss ich Ihnen sagen: „Ja!“ Entscheidend ist jedoch, dass der Verbraucher erkennen kann, wenn er ein nachgemachtes Lebensmittel kauft.
Was sind Lebensmittelimitate?
Als Lebensmittelimitate bezeichnet man Produkte, die andere Lebensmittel nachahmen sollen und ihnen daher im Aussehen wie im Geschmack so ähnlich wie möglich sind. Im Extremfall haben die verwendeten Rohstoffe dabei gar nichts mehr mit dem echten Lebensmittel zu tun oder das eigentliche Lebensmittel dient nur noch als eine Zutat unter vielen.
1. Analogkäse:
Die im Sprachgebrauch häufig als „Analogkäse“ bezeichneten, käseähnlichen Imitate können beispielsweise frei von Milch oder Milchprodukten sein und bestehen dann im Wesentlichen aus Eiweiß, Pflanzenfetten, Verdickungsmitteln, Geschmacksverstärkern, Aromen und Farbstoffen.
2. Formschinken:
Schinkenimitate haben dagegen noch einen Fleischanteil von beispielsweise 60 Prozent – im Unterschied dazu besteht echter Schinken zu etwa 95 Prozent aus Fleisch. Die fehlende Fleischmenge wird beim Formschinken durch Wasser, Binde-, Gelier- und/oder Verdickungsmittel ersetzt.
Warum werden Lebensmittelimitate überhaupt verwendet?
Ganz klarer Fall: Imitate sind für den Hersteller deutlich billiger als die entsprechenden echten Lebensmittel. Käseähnliche Produkte und Schinken-Imitate sind in Fertigprodukten wie Nudelgerichten oder Tiefkühlpizza zu finden. Nachgeahmter Käse eignet sich außerdem zum Überbacken von Brötchen, Käsestangen und Croissants.
Wie erkenne ich, ob ein Lebensmittel solche Imitate enthält?
Lebensmittelimitate sind bei der Verwendung der korrekten Bezeichnungen zulässig, die Hersteller dürfen die Verbraucher jedoch nicht über ihre wahre Beschaffenheit täuschen.
- Schinkenimitat ist beispielsweise als „Pizzabelag nach Art einer groben Brühwurst mit Vorderschinkenteilen“ zu kennzeichnen.
- Für Produkte, die im Sprachgebrauch „Käseimitat“ oder „Analogkäse“ genannt werden, liegt eine Besonderheit vor: Nach geltendem Recht ist der Begriff „Käse“ Erzeugnissen vorbehalten, die ausschließlich aus Milch hergestellt werden. Deshalb darf die Bezeichnung „Käse“ nicht in der Bezeichnung verwendet werden – auch nicht als Wortbestandteil. Entsprechende Produkte sind unter Bezeichnungen wie „Pizza-Mix“ im Handel. Das imitierte „Käsebrötchen“ müsste zum Beispiel als „Brötchen mit Backbelag aus einem Erzeugnis aus Pflanzenfett und Magermilch“ bezeichnet werden.
Vorsicht, Verbraucherfalle!
Die korrekte Bezeichnung der Imitate wird in der Praxis leider nicht immer umgesetzt. Um appetitlicher „rüberzukommen“, werden manche Produkte lediglich als „überbacken“ deklariert. Auch das ist aber unzulässig. Laut Gesetz dürfen Hersteller weder durch Aufmachung und Etikett noch durch die Werbung den Eindruck erwecken, dass es sich um Käse handelt. Bei üblicherweise mit Käse hergestellten Lebensmitteln reicht es daher nicht, die Bezeichnung „Käse“ zu vermeiden; auf das Ersatzprodukt muss explizit hingewiesen werden.
Und wie sieht es in der Gastronomie aus?
Im Restaurant, beim Bäcker oder am Schulkiosk: Ob für überbackene Brötchen oder Lasagne ein Imitat zum Einsatz kam, können Sie meist nicht erkennen. Denn geschmacklich und im Aussehen sind Lebensmittel mit Ersatzprodukten dem Original zum Verwechseln ähnlich. Hier hilft nur eines: Fragen Sie nach!
Verbesserte Kennzeichnung als Schutz vor Irreführung
Laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung muss ein Fleischerzeugnis, das den Anschein erweckt, es handele sich um ein gewachsenes Stück Fleisch, das jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken zusammengefügt wurde, den Hinweis tragen: „aus Fleischstücken zusammengefügt“. Trotzdem kritisieren Verbraucherschützer: Der Hinweis muss auf die Schauseite und darf sich nicht im Kleingedruckten verstecken.