Bestrafung im Unterricht: Was ist erlaubt?

Anbrüllen, Nachsitzen, Strafarbeiten, In-die-Ecke-Stellen: Das Register möglicher Strafen im Unterricht ist lang. Aber dürfen Lehrer die Strafen eigentlich alle anwenden? Ich habe für Sie die Schulgesetze durchforstet und stelle Ihnen hier die wichtigsten Regelungen vor. 

Inhaltsverzeichnis

Brennpunkt Schule

Ihr Kind geht in die Schule, um etwas zu lernen. Damit das störungsfrei möglich ist, sind manchmal Strafen nötig, wenn der Unterrichtsablauf gestört wird, andere Kinder geärgert oder Dinge kaputt gemacht werden. So mussten ein paar meiner Schüler neulich die Pause nach der Kunststunde im Klassenzimmer verbringen und putzen, weil sie auch nach wiederholter Aufforderung meinerseits nicht bereit waren, Tisch und Boden mit Zeitungspapier vor heruntertropfender Farbe zu schützen.

Der Lehrer Ihres Kindes darf eine Strafe nie willkürlich anwenden

Eine Strafe muss …

  • in Zusammenhang mit dem Fehlverhalten stehen. Ihr Kind bekommt Zusatz-Hausaufgaben, weil es häufig zu spät kommt und somit Unterricht versäumt.
  • angemessen sein. Ihr Kind muss nachsitzen, weil es wiederholt seine Hausaufgaben vergessen hat (aber nicht beim ersten Mal)
  • angekündigt werden. „Wer dreimal das Mathebuch vergisst, muss eine Strafarbeit schreiben!“
  • unmittelbar nach dem Vorfall verhängt werden. Ihr Kind wird weggesetzt, weil es getuschelt hat.
  • einen Sinn haben. Ihr Kind muss einen Entschuldigungsbrief an das Kind schreiben, das es geärgert hat, statt stumpfsinnig 30-mal „Ich ärgere andere nicht!“ zu Papier zu bringen.

Welcher Maßnahmenkatalog steht dem Lehrer Ihres Kindes zur Verfügung?

Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer regeln genau, was ein Lehrer darf und was nicht. Dabei gibt es teilweise Abweichungen (so ist in BadenWürttemberg z. B. bis zu vier Stunden Nachsitzen erlaubt, in Brandenburg nur eine Stunde, in Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz ist es ganz verboten), im Wesentlichen decken sich die Inhalte aber.

So darf der Lehrer …

… Ihr Kind zum Nachsitzen einbestellen. Dabei müssen Sie vorab über den Zeitpunkt informiert werden und Ihre Einwilligung geben.

… Ihrem Kind zusätzliche Hausaufgaben aufbrummen.

… Ihrem Kind für die Dauer eines Schultags Dinge wegnehmen, mit denen es herumgespielt hat (z. B. das Handy, den Bleistift).

… Ihrem Kind Strafarbeiten aufgeben.

… Ihr Kind im Klassenzimmer auf einen anderen Platz setzen, weil es beispielsweise zu laut war.

… Ihr Kind ins Klassenbuch eintragen.

… Ihr Kind Schäden beheben lassen (z. B. die Wand säubern, die es beschmiert hat).

… einen Verweis an Sie schicken (wegen Schulschwänzen, permanenter Störung usw.).

… Ihr Kind in die Parallelklasse versetzen (hierfür sind die Klassenkonferenz und die Schulleitung einzuschalten).

… Ihr Kind von Schulveranstaltungen ausschließen (z. B. Klassenausflug).

… Ihrem Kind androhen, es für bis zu vier Wochen (in Niedersachsen sogar bis zu drei Monaten) vom Unterricht auszuschließen oder es der Schule zu verweisen (hierfür sind die Klassenkonferenz und die Schulleitung einzuschalten).

In diesen Fällen sollten Sie unbedingt einschreiten

In der Schule hat zwar der Lehrer das Sagen. Dennoch sollten Sie sich nicht alles gefallen lassen! Kontaktieren Sie den Lehrer Ihres Kindes unverzüglich, wenn Ihr Kind Ihnen von einem der folgenden Vorfälle berichtet. Hier liegt ein eindeutiges Fehlverhalten vor:

  • Ihr Kind wurde von einem Lehrer geschlagen.
  • Der Lehrer Ihres Kindes hat Ihr Kind mit zynischen oder sarkastischen Ausdrücken beschimpft und beleidigt („Du bist ja dumm wie Brot!“, „Was soll aus dir nur mal werden?“).
  • Über die Klasse Ihres Kindes wurde eine Kollektivstrafe verhängt, z. B. ein Ausflug wurde gestrichen, weil sich zwei Kinder nicht anständig benommen haben.
  • Ihr Kind wurde vorgeführt, in dem der Lehrer etwa Fehler aus seiner schlechten Klassenarbeit benannt hat oder es im Sportunterricht vor allen Kniebeugen machen musste.
  • Der Lehrer Ihres Kindes hat seinen Schlüsselbund oder Kreide geworfen, um Ihr quasselndes Kind aufzuschrecken.
  • Ihr Kind musste ein Wort oder einen Text rein mechanisch mehrere hundertmal abschreiben.
  • Der Lehrer hat das Handy Ihres Kindes länger als einen Schultag eingezogen und/oder dessen Inhalte gelesen.
  • Ihr Kind musste vor die Tür (bei geöffneter Klassenzimmertür oder mit heruntergedrückter Klinke ist es z. B. in Baden-Württemberg erlaubt).
  • Ihr Kind musste ohne Ihre Einwilligung nachsitzen.
  • Der Lehrer hat ein Zettelchen, das zwischen Ihrem und einem anderen Kind hergereicht wurde, laut vorgelesen.
  • Ihr Kind musste in der Ecke stehen.
  • Der Lehrer lässt die Klasse unangekündigt zur Strafe etwa für störendes Benehmen einen Test schreiben.
  • Ihr Kind musste Geld in die Klassenkasse zahlen, weil es beispielsweise mit dem Stuhl gekippelt hat.

Mein Tipp!

Reagiert der Lehrer Ihres Kindes abweisend auf Ihren Einwand, sollten Sie die Elternvertreter der Klasse hinzuziehen. Vielleicht haben sie schon Beschwerden anderer Eltern erhalten? Dann wäre ein Gespräch mit der Schulleitung sinnvoll. Der Lehrer Ihres Kindes sollte Rechenschaft ablegen müssen. In einem weiteren Schritt könnte dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgen.