Kindergeld & Co: Diese Änderungen ab 2016 müssen Sie kennen
Familienfinanzen
1.Änderungen beim Kindergeld Kindergelderhöhung
Zum 1.Januar 2016 erhöht sich das Kindergeld um jeweils 2 € monatlich, und zwar
- für das erste und zweite Kind auf monatlich 190 €, für das dritte Kind auf monatlich 196 €,
- für das vierte und jedes weitere Kind auf monatlich 221 €. Kindergeld wird grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
- für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr gezahlt. Ki
Kindergeldauszahlung: Nur noch mit Steuer-ID
Ab dem 1.Januar 2016 haben Eltern nur noch dann ein Recht auf Auszahlung des Kindergeldes, wenn der Familienkasse die jeweilige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) vorliegt. Mit dieser Maßnahme sollen Doppelzahlungen und Betrug künftig verhindert werden.
Was Sie wissen müssen:
- Wenn Sie nicht sicher sind, ob der zuständigen Familienkasse die Steuer-ID vorliegt, schicken Sie sie möglichst schnell schriftlich dorthin. Telefonische Mitteilungen werden nicht akzeptiert.
- Angegeben werden müssen die Steuer-ID des Kindes, für das Kindergeld beantragt oder bereits gezahlt wird, sowie die ID desjenigen Elternteils, der den Antrag stellt bzw. bereits Kindergeld bezieht.
- Eine entsprechende Aufforderung durch die Familienkassen wird es nicht geben, Sie müssen von sich aus aktiv werden.
- Doch keine Panik: Es reicht, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Eine Kürzung des Kindergelds ist dann nicht zu befürchten.
- Falls Sie es jedoch versäumen, die Steuer-Identifikationsnummern innerhalb des Jahres 2016 nachzureichen, ist die Familienkasse gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 1.Januar 2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.
- Diese Regelung gilt ab 1.Januar 2016 für alle Kinder, für die Kindergeld beantragt bzw. bezogen wird, und ist unabhängig von deren Geburtsdatum.
- Sie finden Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes auf dem Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Ihre Steuer-ID steht aber auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid. Sollten Sie die ID nicht finden, können Sie sie online beim Bundeszentralamts für Steuern anfordern (www.bzst.de, Menüpunkt Steuerliche Identifikationsnummer). Ihre Steuer-ID wird Ihnen dann postalisch zugestellt.
2.Änderung beim Kinderzuschlag
- Der so genannte Kinderzuschlag wird an Eltern ausgezahlt, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihres Kindes. Das Kind muss allerdings im Haushalt der Eltern leben.
- Der Kinderzuschlag beträgt monatlich derzeit bis zu 140 € je Kind, ab dem 1.Juli 2016 wird er auf 160 € monatlich angehoben.
- Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden.
3.Änderungen der Freibeträge und bei der Steuer
- Der Kinderfreibetrag wird im Jahr 2016 auf 4608 € erhöht.
- Außerdem gibt es einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.640 €.
- Der steuerliche Grundfreibetrag wird im Jahr 2016 von 8.472 € auf 8.652 € erhöht. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag entsprechend auf 17.304 €.
- Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können laut Steuerzahlerbund bis zu einem Betrag von 13.805 € im Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.
4.Änderungen beim Wohngeld
Zum 1.Januar 2016 wird ein neues Wohngeldgesetz in Kraft treten.
- Die Höhe des Wohngeldes wird um durchschnittlich 39 % angehoben.
- Die Miethöchstbeträge, also die Grenze, bis zu der die Miete bezuschusst wird, werden ebenfalls angehoben. Diese Steigerung geschieht jedoch regional gestaffelt: In Regionen, in denen die Mieten überdurchschnittlich steigen, werden die Miethöchstbeträge ebenfalls überdurchschnittlich stark ansteigen.