Kosten für das Kind absetzen: Was Sie beachten müssen

Verheiratete Paare, getrennt lebende Eltern, Alleinerziehende oder Eltern, die ein Kind adoptiert haben, können einen Teil der ihnen entstehenden Mehrbelastungen, die sie im Gegensatz zu kinderlosen Personen zu tragen haben, in ihrer Lohnsteuer- oder Einkommenssteuererklärung angeben und damit einige der Kosten, entstehen, steuerlich absetzen. 

Inhaltsverzeichnis

Entstehende Mehrbelastung steuerlich absetzen

Der Staat unterstützt den Kinderwunsch und das Aufziehen der Kinder mit unterschiedlichen finanziellen Unterstützungen und steuerlichen Erleichterungen. Eine gesonderte Steuererklärung für Eltern gibt es nicht. Die steuerliche Absetzbarkeit von Mehraufwand für die Kindererziehung gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr und darüber hinaus können bestimmte Ausgaben für Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden, bis zum 25. Lebensjahr geltend gemacht werden.

Freibeträge und Kindergeld werden nach der "Günstigerregelung" verrechnet

Eltern erhalten vom Staat Kindergeld und Steuerfreibeträge für Kinder. Nach der sogenannten "Günstigerregelung" werden in der Lohnsteuer- bzw. Einkommenssteuererklärung, die tatsächlichen und belegten Ausgaben für Kinder diesen "Einnahmen" durch den Staat gegenübergestellt. Übersteigen die absetzbaren Positionen diese Vergünstigungen, erhalten die Eltern eine steuerliche Rückerstattung der Lohnsteuer vom Finanzamt oder bei selbstständig tätigen Eltern, eine Berücksichtigung in der, an das Finanzamt zu zahlenden Einkommenssteuer. Wichtig hierbei ist zu wissen, dass allen Eltern unabhängig vom Einkommen Kindergeld beantragen sollten, und dass die steuerlichen Freibeträge bei getrennt lebenden Paaren entweder aufgeteilt werden können oder sich unter bestimmten Voraussetzungen auf den einen Partner, der das Kind aufzieht, für beide Elternteile zusammen übertragen lassen. Alleinerziehende, die ohne einen Partner leben, können zudem einen Entlastungsbetrag von 1308 Euro im Jahr lohnsteuerlich geltend machen. Diese Anrechnung des Entlastungsbetrags wird mit der Eintragung der Lohnsteuerklasse II und der Angabe des Alleinerziehens automatisch mit der Lohnsteuer verrechnet.

Sonderkosten und außergewöhnliche Belastungen

Die Betreuungskosten für jüngere oder pflegebedürftige Kinder unter 14 Jahren wie z. B. für den Besuch einer Kinderkrippe, eines Kindergarten oder Hort, sowie auch die Versorgung durch eine Tagesmutter können sich schnell zu hohen Belastungen aufsummieren. Diese Kosten erkennt das Finanzamt als Sonderkosten an. Zwei Drittel der so entstehenden Kosten bis zu einer Höchstgrenze von 4000 Euro im Jahr können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Aber auch schon vor der Geburt oder für die Geburt selbst können bestimmte Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. So können bislang kinderlos gebliebene Paare, die hohe Kosten für eine künstliche Befruchtung auf sich genommen haben, diese als außergewöhnliche Belastung in ihrer Lohnsteuer- oder Einkommenssteuererklärung angeben und absetzen. Auch Kosten, die für eine Geburt entstanden sind und nicht von der Krankenkasse getragen wurden, können als außergewöhnliche Belastungen gelten und steuerlich angerechnet werden. Hierunter können z.B. Arzt-, Hebammen- oder Krankenhausrechnungen oder Medikamente fallen. Nicht selten kommt es vor, dass Elternpaare in sogenannten Patchworkfamilien leben. Adoptionen, auch um eventuelle Erbfolgeregelungen zu treffen, nehmen in diesen Familien zu. Die Kosten, die im Rahmen einer Adoption anfallen könnte, wie z. B. die notariellen Beurkundungskosten als ein außergewöhnlicher Aufwand geltend gemacht werden.