Steuertipps 2016 für Familien
Wo liegen mögliche Vorteile?
Steuerliche Besonderheiten für Familien
Das Ehegattensplitting ist natürlich schon ein Vorteil, der Familien betrifft. Ehepartner haben durch das Ehegattensplitting die Möglichkeit, bei ungleicher Einkommensverteilung durch Ausgleichseffekte die Steuerlast zu mindern. Verdient beispielsweise ein Ehepartner 40.000 Euro pro Jahr und der andere nur 20.000 Euro, wird das Einkommen als Gesamtheit in Höhe von 60.000 Euro versteuert. Da die Splittingtabelle hier eine Steuerlast ausweist, die nach der Grundtabelle (Einzelpersonen) für ein Jahreseinkommen von 30.000 Euro gilt, lässt sich durch die fehlende Progression eine zum Teil deutliche Ersparnis erreichen.
Darüber hinaus lässt sich auch bei der Vorauszahlung im Hinblick auf die Steuerklassen die bestmögliche Verteilung erreichen. Um das Ehegattensplitting zu nutzen, werden die Steuerklassen eigens ausgewählt. Zwei Kombinationen stehen zur Auswahl:
- Steuerklasse III und V
- Steuerklasse IV und IV
Bevor diese Entscheidung jedoch getroffen wird, ist es ratsam, sich vorab beraten zu lassen oder zumindest im Internet einen Steuerrechner zu testen. Einzig auf diese Art ist es möglich, die tatsächliche Ersparnis festzustellen.
Ist ein Kind im Haus, stehen Eltern noch weitere Steuertipps zur Verfügung. Der Staat kann nämlich tatsächlich an den Kosten beteiligt werden. Befinden sich ältere Kinder auf einem Auslandsjahr oder ist eine eigene Unterkunft im Rahmen einer dualen Ausbildung nötig, dürfen Eltern 924 Euro im Jahr an Freibeträgen für die auswärtige Unterbringung geltend machen. Kleinere Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren dürfen mitunter durch Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bis zu 4.000 Euro je Kind kann das Finanzamt als Sonderkosten berücksichtigen.
Natürlich spielen auch Gelder und Freibeträge bei Familien mit in die Steuerlast hinein:
- Kindergeld - Das Kindergeld wird für jedes im Haushalt lebende Kind zugesprochen und muss extra beantragt werden. Für das erste Kind erhalten Eltern aktuell 190,00 Euro monatlich, die Zahlung erhöht sich ab dem dritten Kind.
- Freibeträge - Lebt ein Kind im Haushalt, werden bestimmte Freibeträge vom Einkommen abgerechnet, die die Steuerlast mindern.
In der Steuererklärung ist es nicht möglich, sich auf die Freibeträge und das Kindergeld zu berufen. Das Kindergeld wird vom Steuerpflichtigen angegeben. Je nachdem, welche Variante für die Eltern günstiger ist, berechnet das Finanzamt die Steuerlast. Liegen die Vorteile des Kindergeldes unter denen der Freibeträge, wird das Kindergeld nicht extra berücksichtigt. Ansonsten wird es als zusätzliches Einkommen angerechnet und der darüber hinaus gehende Steuervorteil gewährt.
Weitere Optionen zur Steuerminderung
Wie bereits kurz angesprochen, spielt auch die Kinderbetreuung eine Rolle bei der Steuerlast. Betreuungskosten lassen sich absetzen, jedoch erkennt der Staat nicht die gesamten Ausgaben an. Die Kosten belaufen sich nicht auf einen festen Bereich, sondern decken diverse Punkte ab:
- Kindergarten
- Kindertagesstätten
- Babysitter
- Au-Pairs
Wichtig ist, dass die Ausgabe nachgewiesen werden muss. Der Steuererklärung muss daher die Rechnung des Kindergartens oder der Lohnzettel des Babysitters beigefügt werden.
Essensgeld oder auch Spielgeld zählt nicht in die steuerliche Berechnung mit ein. Es ist daher gerade bei Au-pairs oder der Kindesunterbringung in Tagesstätten wichtig, diesen Kostenfaktor aus der Gesamtsumme herauszurechnen und tatsächlich nur die Betreuungskosten abzusetzen.
Wird das Kind von den Großeltern betreut, können ebenfalls gewisse Kosten geltend gemacht werden. So entschied das baden-württembergische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 3278/11, dass sich die Eltern die Fahrtkosten für den Weg zu den Großeltern erstatten lassen können. Dasselbe gilt, wenn die Großeltern zur Betreuung zu den Eltern kommen. Nun dürfen die Eltern die Fahrtkosten ersetzen und diese Ausgabe als Sonderausgabe im Rahmen der Kindesbetreuung geltend machen. Weitere interessante Steuertipps lassen sich auf Steuererklaerung-2015.com finden. Hier erläutert ein Beitrag zum Beispiel das Thema Kinder bei der Steuererklärung genauer.
Die Steuertermine nicht verpassen
Wer vom Ehegattensplitting Gebrauch machen möchte oder möglichst viele Kosten absetzen will, sollte natürlich die Fristen des Finanzamtes einhalten. Für Familien gilt eine Frist zum 31.05. des Jahres, um die Steuererklärung abzugeben. Mittlerweile muss die Steuererklärung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Wer ein Zertifikat besitzt, braucht sie nicht zusätzlich per Post versenden, liegt kein Zertifikat vor, muss ein Ausdruck auf dem Postweg an das Finanzamt geschickt werden.
Achtung: Anlagen wie Rechnungen über Betreuungskosten müssen natürlich weiterhin an das Finanzamt geschickt werden.
Ebenfalls ist wichtig zu wissen, dass die speziellen Förderprogramme eigens beantragt werden müssen. Die Riester-Förderung entfällt beispielsweise, wenn kein Antrag erfolgt. Um in den Genuss der Kinderzulage zu kommen, muss sie ebenfalls jedes Jahr neu beantragt werden. Dabei gilt, dass die Zulage rückwirkend bewilligt wird. Der Antrag muss bei der Förderstelle jeweils bis zum Ende des darauffolgenden Jahres eingehen. Wer heute noch die Förderung für 2014 geltend machen möchte, muss bis zum Ende des Jahres 2016 den Antrag gestellt haben. Wer den Antrag frühzeitig stellt, kann jeweils das vorherige Jahr in der Steuererklärung geltend machen und je nach Alter des Kindes folgende Beträge erhalten:
- Grundzulage 154 Euro
- Kinderzulage je Kind: 185 Euro (erhöht sich auf 300 Euro, sofern das Kind nach 2008 geboren wurde).
Familien haben Kosten - und sparen am Ende Geld
Natürlich stellen Kinder einen großen Kostenfaktor dar, der zuerst einmal riesig erscheint. Viele Kosten können Eltern aber über die Steuer wieder teilweise zurückerhalten, sodass für das kommende Jahr bereits ein geringes Startkapital zur Verfügung steht. Wer zudem hingeht und das Ehegattensplitting bewusst und korrekt einsetzt, hat monatlich direkt mehr Geld zur Verfügung.
Familien, die sich unsicher sind, welche Kosten sie absetzen können, sollten vorab eine Beratung in Anspruch nehmen. Ob diese beim Steuerberater stattfindet oder doch beim Lohnsteuerhilfeverein, ist unerheblich. Beide können helfen, die Vor- und Nachteile des Splittings zu erklären und schützen vor bösen Überraschungen.