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Alleinerziehende Mutter mit Kind auf dem Arm
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Unterstützung für Alleinerziehende

Staatliche Hilfen für Familien

Alleinerziehende Mütter und Väter, die ein oder mehrere Kinder haben, leisten Bemerkenswertes. Neben der hohen Belastung durch Kindererziehung und -betreuung sind sie in vielen Fällen zusätzlich berufstätig. Und trotzdem wird das Geld oft knapp. Lesen Sie hier, wann und wo es welche Unterstützung für Alleinerziehende gibt. 

Expertenrat von 
Dr. med. Andrea Schmelz, Ärztin

Manche der hier aufgeführten Hilfen sind nicht an den Status als alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater gekoppelt, sondern stehen allen Eltern mit geringem Einkommen zu. Dies gilt für Kinderzuschlag und Wohngeld.

Alleinerziehende erhalten das volle Kindergeld, während ihnen die Kinderfreibeträge in der Regel nur zur Hälfte zugerechnet werden – es sei denn, der andere Elternteil ist gestorben, erfüllt seine Unterhaltspflichten nicht oder das bzw. die Kinder sind nicht bei ihm gemeldet. Natürlich bekommen auch Alleinerziehende Unterstützung in Form von Elterngeld.

Unterstützung für Alleinerziehende: Kindesunterhalt

Haben sich Eltern (egal, ob mit oder ohne Trauschein) getrennt, steht demjenigen Elternteil, in dessen Haushalt das oder die gemeinsamen Kinder leben, Kindesunterhalt zu. Die Höhe des Unterhaltes, die der andere Elternteil zu leisten hat, richtet sich nach seinem Einkommen sowie dem Alter des Kindes. Richtwerte für den Kindesunterhalt finden sich in der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“ (für die alten Bundesländer) bzw. der „Berliner Tabelle“ (für die neuen Bundesländer). Beide Tabellen in der jeweils aktuellsten Fassung finden Sie unter olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm.
Zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt kann in bestimmten Fällen ein Mehr- oder Sonderbedarf geltend gemacht werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Kindergartenbeiträge bezahlt werden müssen oder wenn Ihr Kind aufgrund einer Erkrankung eine besondere Therapie braucht (z. B. besondere Diät, spezielle, nicht von den Krankenkassen erstattete Behandlung).

Unterstützung für Alleinerziehende: Betreuungsunterhalt

Nach einer Scheidung kann derjenige Ex-Ehepartner, der das oder die gemeinsamen Kinder erzieht und betreut, nicht arbeiten gehen, so lange das bzw. die Kinder noch klein sind. Deswegen hat er Anspruch auf Ehegattenunterhalt vom anderen Ehepartner. Der so genannte Betreuungsunterhalt richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

Für die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit gelten folgende Richtwerte:

  • Ist das jüngste Kind acht Jahre alt, kann dem alleinerziehenden Elternteil eine Halbtagstätigkeit zugemutet werden.
  • Ist das jüngste Kind 12 Jahre alt, ist eine Ganztagstätigkeit zumutbar.

Ledigen Müttern oder Vätern steht hingegen nur ein Betreuungsunterhalt in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes zu. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur unter besonderen Umständen möglich, etwa, wenn ihnen wegen einer Behinderung des Kindes keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.

Nähere Informationen zum Betreuungsunterhalt gibt Ihnen das zuständige Jugendamt.

Unterstützung für Alleinerziehende: Unterhaltsvorschuss

Zahlt der andere Elternteil (bzw. der Kindsvater im Falle einer ledigen Mutter) keinen Kindesunterhalt, kann der alleinerziehende Elternteil einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Das ist auch bei ungeklärter Vaterschaft möglich.
Der Unterhaltsvorschuss wird maximal bis zum 12. Geburtstag und nicht länger als 72 Monate (sechs Jahre) gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Wohnsitz:

Alter des Kindesalte Bundesländerneue Bundesländer
bis zum 6. Geburtstag127 €111 €
zwischen 6. und 12. Geburtstag170 €151 €

Weitere Informationen für Alleinerziehende finden Sie z. B. beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter (vamv.de). Dort können Sie alle Kapitel des Buches „Allein erziehend – Tipps und Informationen“ kostenlos herunterladen. Weitere Informationen gibt es auch unter allein-erziehend.net oder – für die neuen Bundesländer – bei den Selbsthilfe-Initiativen Alleinerziehender (SHIA) unter shia.de.

Bei geringem Einkommen: Wohngeld, Mehrbedarfszuschlag und Kinderzuschlag

Reicht das Einkommen nicht aus, um die Miete zu bezahlen, hilft der Staat mit Wohngeld aus. Die Höhe des Wohngeldes errechnet sich aus der Höhe des Einkommens, der Kaltmiete sowie der Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder. Ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie sich unter www.wohngeld.de ausrechnen lassen. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Wohngeld, Formulare zum Download sowie eine Auflistung aller Wohngeldstellen im Bundesgebiet (Ausnahme: Thüringen, hier sind keine Daten vorhanden). Zuständig sind in der Regel die Landratsämter oder Städte und Gemeinden.
Alleinerziehende, die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag, wenn bei ihnen ein Kind unter sieben Jahren oder aber zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren leben. Der Mehrbedarfszuschlag beträgt 36 Prozent des Regelsatzes (= 345 €), also 124,20 € – zusätzlich zum Regelsatz für jedes Kind unter 14 Jahren in Höhe von 207 €. Weitere Informationen finden Sie unter www.sozialhilfe24.de.
Der Kinderzuschlag wurde eingeführt für gering verdienende Eltern, die mit ihren Einkünften zwar ihren eigenen Unterhalt finanzieren können, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder. Ihn gibt es nur für minderjährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder. Ein Anspruch besteht dann, wenn das Einkommen so hoch ist, wie es das Arbeitslosengeld II zusammen mit dem Wohnkostenanteil wäre. Die Höhe des Kinderzuschlags ist abhängig vom Einkommen und beträgt bis zu 140 € monatlich pro Kind. Kinderzuschlag wird maximal für die Dauer von 36 Monaten gezahlt. Er muss bei der Agentur für Arbeit (Familienkasse) beantragt werden und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf www.kinderzuschlag.de. Ob Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie sich mit dem Kinderzuschlagsrechner auf www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/ ausrechnen lassen.

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Kommentare zu "Unterstützung für Alleinerziehende "
  • Anke Richter schreibt am 15.02.2018

    Ich würde gern eine Patenschaft für ein Kind von einer alleinerziehenden
    Mutter in Hamburg oder Norderstedt übernehmen.Woher bekomme ich eine Adresse?

    Mit freundlichen Grüßen
    Anke Richter
  • Roswitha schreibt am 16.10.2016

    Hallo ich bin alleinerziehend Mutter von 2 Kinder 15 und 13 meine Frage ist ich habe von mein Exmann kein Unterhalt für die Kinder zu jetzt bekommen. Vor eine Woche ist mein Exmann verstorben wer hilft mir jetzt wo kann ich jetzt Unterstützung für die Kinder bekommen.
  • Helmuth schreibt am 04.07.2016

    Den Unterhaltsvorschuss erhalten Sie bis zu 72 Monate lang und maximal bis Ihr Kind 12 Jahre alt ist. Für Kinder bis 6 Jahre erhalten Sie seit 1.1.2016 monatlich 145 Euro und für Kinder ab 6 Jahren 194 Euro.
  • k. schreibt am 01.12.2014

    hallo.
    mein freund und ich haben uns getrennt und haben das gemeinsame sorgerecht für unsere tochter. jedoch haben wir vor 2 Jahren ein Kredit für ein Haus aufgenommen und ich kann mit meiner Tochter drin wohnen bleiben.nun meine frage bekomme ich trotzdem irgendwo Unterstützung trotz des Hauses und Kredites?
  • Viola schreibt am 28.08.2014

    Ich bin selber alleinerziehend. Bei mir ist es so, dass ich mich getrennt habe und mit meinen noch Ehegatten einen gewissen Betrag ausgemacht habe zwecks Unterhaltzahlung... nicht die volle Höhe... nun meine Frage: Wie kann ich trotzdem für meine Kinder Vergünstigungen und Unterstützung bekommen und natürlich auch für mich... möchte aber dazu schreiben... das ich mich mit meinem noch Ehemann nicht streiten möchte ...lg Viola
  • morris schreibt am 18.11.2013

    Martina schreibt am 30.10.2013
    Du kannst dich ans Sozialamt deiner Stadt wenden, dort bekommst du Infos wie teuer eine Wohnung für euch sein darf Du kannst ergänzend H4 beantragen außerdem steht dir Unterhalt zumindestens für deine Tochter zu und eventuell wenn du eine Wohnung hast sogar Wohngeld .


    du sei mir mal nicht böse ich bin ab 30.11. mit mein sohn obdachlos und vom sozialamt kommt nur ich soll mit mein sohn in ein obdachlosenheim ziehen . dir hilft keiner . keine einzige behörde . das weiss ich aus dem grund weil ich die letzten wochen nur bei sämtlichen Ämtern war
  • Martina schreibt am 30.10.2013

    Du kannst dich ans Sozialamt deiner Stadt wenden, dort bekommst du Infos wie teuer eine Wohnung für euch sein darf Du kannst ergänzend H4 beantragen außerdem steht dir Unterhalt zumindestens für deine Tochter zu und eventuell wenn du eine Wohnung hast sogar Wohngeld
  • Mirna schreibt am 21.10.2013

    Hallo...ich brauche etwas Hilfe bin gerade dabei mich zu Trennen aber Panik breitet sich aus !!!Mir wurde 4 Jahren lang immer gesagt ich sei zu dumm zu hässlich und Finanziell auch nicht in der Lage mich zu Trennen nun ich arbeite 25 Std die Woche verdiene nicht genug um eine Wohnung mit meine Tochter zu beziehen geschweige denn eine Wohnung zu bekommen Laut mein EX also Bitte Bitte wenn jemanden eine Idee hat wo ich Hilfe bekommen kann bitte meldet Euch !!Danke im Voraus
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