Kinderfreibetrag: Wie hoch ist er – und wie kann er beantragt werden?

Steuertipp: Kinderfreibetrag statt Kindergeld?
Der Kinderfreibetrag ist ein zentraler Steuervorteil für Eltern – und wird oft unterschätzt. Während das Kindergeld monatlich direkt ausgezahlt wird, mindert der Kinderfreibetrag das zu versteuernde Einkommen. Das bedeutet: Sie zahlen am Ende weniger Einkommensteuer.
Das Beste daran: Sie müssen sich nicht selbst entscheiden. Das Finanzamt prüft automatisch, ob für Sie das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist – diese sogenannte Günstigerprüfung erfolgt bei jeder Steuererklärung. Hier wird einerseits die Steuerschuld ohne Kinderfreibeträge berechnet und dann, wie viele Steuern weniger anfallen würden, wenn Kinderfreibeträge zum Tragen kämen. Das Ergebnis dieser Berechnung wird mit dem ausgezahlten Kindergeld verglichen. Profitieren können vor allem Eltern mit einem höheren Jahreseinkommen, bei denen der steuerliche Vorteil durch den Freibetrag größer ist als die Summe des Kindergelds.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?
Im Jahr 2025 wurde der Kinderfreibetrag erneut erhöht. Er setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
- 6.672 Euro für das Existenzminimum des Kindes
- 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA)
Das ergibt einen Gesamtbetrag von 9.600 Euro pro Kind und Jahr. Bei zusammen veranlagten Eltern wird der gesamte Betrag berücksichtigt. Leben die Eltern getrennt, erhält in der Regel jeder Elternteil die Hälfte – also 4.800 Euro.
Der Freibetrag gilt grundsätzlich so lange, wie das Kind kindergeldberechtigt ist – also bis zum 18. Geburtstag, bei Ausbildung oder Studium sogar bis zum 25. Lebensjahr. Eine kompakte Erklärung, wie der Kinderfreibetrag steuerlich funktioniert, finden Sie ebenfalls online – inklusive einer Übersicht über die wichtigsten Unterschiede zum Kindergeld.
Beispielrechnung: Steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrags
Angenommen, ein verheiratetes Elternpaar hat ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro und ein Kind. Der Kinderfreibetrag beträgt 9.600 Euro, während das Kindergeld jährlich 3.672 Euro beträgt.
Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante für die Familie günstiger ist. Hier eine kurze Übersicht:
Position | Betrag |
Zu versteuerndes Einkommen | 80.000 Euro |
Kinderfreibetrag (1 Kind) | -9.600 Euro |
Steuerersparnis durch Freibetrag | 3.800 Euro |
Kindergeld (bereits gezahlt) | 3.672 Euro |
Steuererklärung (Differenz) | 128 Euro Rückerstattung |
Wie wird der Kinderfreibetrag beantragt?
Die gute Nachricht: Einen separaten Antrag müssen Sie nicht stellen. Sie geben einfach wie gewohnt Ihre Einkommensteuererklärung ab – digital über das ELSTER-Portal oder mit einer Steuer-Software – und füllen dort die Anlage Kind aus. Wichtig ist, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind: etwa zum Kind, zur Betreuungssituation und zur Ausbildung.
Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist. Wenn der Freibetrag einen höheren steuerlichen Vorteil bietet, wird dieser berücksichtigt – das bereits ausgezahlte Kindergeld wird dabei gegengerechnet. Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen bietet auch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), inklusive Kontaktmöglichkeiten bei Fragen.
Was gilt für Alleinerziehende oder getrenntlebende Eltern?
Bei getrenntlebenden Eltern wird der Kinderfreibetrag in der Regel hälftig aufgeteilt – also je 50%. Das gilt unabhängig davon, ob beide das Kind gleichermaßen betreuen oder wie viel Kontakt zum Kind besteht. In der Praxis kann das anders aussehen. Ein Elternteil übernimmt die Hauptverantwortung, während der andere keinen regelmäßigen Unterhalt zahlt oder kaum Kontakt zum Kind hat. Genau für solche Fälle sieht das Steuerrecht eine Übertragung des Freibetrags vor:
Angenommen, die Eltern eines Kindes leben getrennt. Die Mutter arbeitet in Teilzeit, verdient aber dennoch über der steuerlichen Freigrenze, der Vater arbeitet in Vollzeit. Rein rechtlich würde der Kinderfreibetrag nun hälftig aufgeteilt – also 4.800 Euro pro Elternteil. Allerdings übernimmt die Mutter die vollständige Betreuung des Kindes. Der Vater ist nur gelegentlich zu Besuch und beteiligt sich weder aktiv an der Erziehung noch am Unterhalt.
In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, den vollen Kinderfreibetrag auf die betreuende Mutter zu übertragen. Das ist steuerlich erlaubt – wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlt und das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt. Diese Möglichkeit ist besonders für alleinerziehende Elternteile interessant, die einen Großteil der Verantwortung allein tragen – und so zumindest steuerlich entlastet werden können. Weitere detaillierte Informationen zur Übertragung des Kinderfreibetrags finden Sie auf der offiziellen Website des Bundesfinanzministeriums.