Änderung der Steuerklasse: Finanzielle Tipps für junge Eltern die heiraten

Die Hochzeit zählt zu den bedeutendsten Ereignissen im Leben eines Menschen. Zwei Liebende entscheiden sich, in Zukunft ihr Leben miteinander zu verbringen und ihre Verbindung durch die Heirat offiziell zu machen. Im Leben des Paares ändert sich dabei einiges, nicht nur, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen wählen dürfen. Auch in steuerlicher Hinsicht ergeben sich Veränderungen, die beträchtliche finanzielle Auswirkungen haben können. Das trifft in besonderem Maße zu, wenn die Eheleute abhängig beschäftigt sind und Lohnsteuer bezahlen. 

Inhaltsverzeichnis

Was ändert sich finanziell / steuerlich?

Seit der Einführung der ELStAM 2013 (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) werden beide Ehepartner vom Finanzamt automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft. Das macht dann Sinn, wenn beide vollbeschäftigt sind und ungefähr dasselbe monatliche Einkommen verdienen. Bei vielen Paaren trifft das aber nicht zu. Während ein Partner einen Vollzeitjob hat, studiert der andere noch oder hat nur einen Minijob. In diesem Fall wäre die Kombination der Steuerklasse III/V besser angebracht, weil sie die monatliche Steuerlast des Ehepaares um mehrere Hundert Euro verringert und das Nettoeinkommen um denselben Betrag steigt. Der Ehegatte, der am meisten verdient, sollte sich in diesem Fall für die Steuerklasse III entscheiden, während der gering verdienende Partner die Steuerklasse V wählt.

Welche Lohnsteuerklassen gibt es?

Genaue Angaben über die Steuerklassen und ihre verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten gibt es online. Die Steuerklasse I gilt für Alleinstehende und Alleinlebende (auch wenn verheiratet). Die Steuerklasse II beinhaltet einen ermäßigten Lohnsteuersatz und trifft auf Alleinerziehende zu. Verheiratete können die Steuerklasse II beantragen, wenn der Ehepartner seinen Wohnsitz in einem EU Mitgliedsstaat hat. Die Steuerklasse III wird in Kombination mit Steuerklasse V vergeben. Bei annähernd gleichem Einkommen wählen beide Ehepartner die Steuerklasse V. Seit 2010 haben Eheleute auch die Möglichkeit, sich für die Kombination der Lohnsteuerklassen IV/IV mit Faktor zu entscheiden. Das kommt zur Anwendung, wenn sich die Einkommen des Paares geringfügig unterscheiden. Bei Steuerklasse IV mit Faktor kann das Ehepaar selbst entscheiden, wer welche Steuerlast trägt. Wenn ein Ehegatte beispielsweise 40 Prozent des Familieneinkommens verdient, bezahlt er bei Steuererklasse IV mit Faktor auch nur 40 Prozent der Lohnsteuern des Paares. Bei größeren Unterschieden ist eine Kombination aus verschiedenen Lohnsteuerklassen jedoch besser.

Änderung der Steuerklasse: Was sollte beachtet werden?

Nach der Eheschließung erhalten beide Ehepartner automatisch die Steuerklasse IV. Falls sie eine andere Kombination wünschen, muss beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Steuerklassenwechsel für Ehegatten gestellt werden. Außer bei Eheschließung, Tod des Ehepartners oder Scheidung/dauerhafte Trennung ist ein Steuerklassenwechsel nur zum 30. 11 eines jeden Jahres möglich. Ein Wechsel der Steuerklasse kann auch Sinn machen, wenn sich Veränderungen im Leben abzeichnen. Bei einer Schwangerschaft kann es sich zum Beispiel lohnen, vor der Geburt des Kindes in die Steuerklasse III zu wechseln, weil dann das Elterngeld höher ausfällt. Ähnliches trifft auch zu, wenn sich abzeichnet, dass ein Ehegatte arbeitslos werden wird. Bei einem rechtzeitigen Wechsel fällt das Arbeitslosengeld deutlich höher aus, da sich diese Sozialleistung so wie die meisten, nach dem letzten Nettoeinkommen richtet. Außerdem lohnt es sich, von Zeit zu Zeit die Lohnabrechnung zu kontrollieren. In letzter Zeit ist es passiert, dass der Computer des Finanzamts die Steuerklasse unaufgefordert änderte, ohne das der Betroffene davon unterrichtet wurde. Wird das Finanzamt auf den Fehler aufmerksam gemacht, korrigiert es ihn. Von allein passiert jedoch nichts.