Nachhilfekosten von der Steuer absetzen

Nicht zuletzt aufgrund des Abiturs in 12 Jahren müssen immer mehr Kinder und Jugendliche in Deutschland Nachhilfe in Anspruch nehmen. Für die Eltern der betreffenden Schüler bedeutet dies einen hohen finanziellen Aufwand. Die gute Nachricht: In Ausnahmefällen sind die Kosten für die Nachhilfe steuerlich absetzbar. 

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Steuerspartipps für Familien

Wie die VLH (Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.) in ihren Steuertipps für Familien erklärt, gibt es tatsächlich gleich zwei Fälle, in denen der Nachhilfeunterricht der Kinder in der Steuererklärung angegeben werden darf.

Fall 1: Nachhilfe nach beruflich bedingtem Umzug

Es ist heutzutage keine Seltenheit mehr, dass Eltern aufgrund von Jobangeboten in der Ferne ihre Zelte am bisherigen Wohnort abbrechen und umziehen. Für ihre Kinder ist die Umstellung oftmals schwer: Sie müssen ihre Freunde zurücklassen und sich in der neuen Schule nicht nur auf andere Gesichter, sondern mitunter auch auf neue Lerninhalte einstellen. Gelingt der Anschluss nicht und leiden darunter die schulischen Leistungen, so stellt Nachhilfeunterricht zumeist die einzige Lösung dar. Die durch ihn entstandenen Kosten können Sie steuerlich absetzen.

Wann möglich? Eltern müssen nachweisen können, dass der Umzug beruflich notwendig war. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitsweg durch den Wohnortwechsel deutlich verkürzt werden konnte.

Fall 2: Nachhilfe für Legastheniker

Kinder, die unter Legasthenie, also einer Lese- und Rechtschreibstörung leiden, benötigen in der Regel eine besondere Förderung, um in der Schule mithalten zu können. Die Aufwendungen für Nachhilfe sind daher bei den Eltern betroffener Schüler besonders hoch. Bereits seit dem Jahr 2000 werden sie hier steuerlich entlastet, indem die Kosten für den Nachhilfelehrer als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eingetragen werden können.

Wann möglich? Grundvoraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist, dass ein Arzt die Erforderlichkeit der Behandlung zuvor attestiert hat. Seit einigen Jahren müssen Eltern die Bestätigung nicht mehr beim Amtsarzt einholen, sondern können die entsprechende Bescheinigung beim Hausarzt einfordern. Weiterhin ist eine Rückerstattung nur möglich, wenn die außergewöhnlichen Belastungen die Grenze der "zumutbaren Eigenbelastungen" übersteigen.

Außergewöhnliche Belastungen: Wo liegen die Grenzen?

Als außergewöhnliche Belastungen gelten im Steuerrecht diejenigen Ausgaben, die für ganz besondere Umstände getätigt werden müssen. Hierunter fallen auch Krankheitskosten. Bis zu welchem Betrag die Belastungen als zumutbar einzustufen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab, und zwar dem Einkommen, dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder. Unverheiratete Personen werden dabei laut Steuerrecht die höchsten Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen zugemutet, während für Familien mit Kindern deutlich niedrigere Grenzen gelten. Maßgeblich für die Rückerstattung ist letztlich folgende Tabelle:
Einkünfte gesamt alleinige Veranlagung gemeinsame Veranlagung 1 oder 2 Kinder mehr als zwei Kinder
bis 15.340 € 5 % 4 % 2 % 1 %
15.341 bis 51.130 € 6 % 5 % 3 % 1 %
über 51.130 € 7 % 6 % 4 % 2 %